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27.12.2006 |
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„Empörungsorchester“
Vortrag gehalten bei der Friedrich
Naumann Stiftung,
Gummersbach 18.02.2006
Hartmut
Kliemt, Hochschule für Bankwirtschaft, Frankfurt/M.
0.
Einleitung und Überblick
In
seinem klassischen Werk Über
die Freiheit stellt John
Stuart Mill fest (
Mill, J. S. (1974)
, 47): "Wer
dies Zum-Schweigen-Bringen Andersdenkener nicht für so übel hält, der
sollte zunächst bedenken, daß als Folge davon niemals eine faire und gründliche
Durchleuchtung ketzerischer Gedankengänge stattfinden kann, und daß der
Teil von ihnen, der einer Diskussion nicht standhalten könnte, wenn auch
an der Verbreitung gehindert, nicht verschwindet. Aber es ist schließlich
nicht der Geist der Ketzer, der durch den Bann auf alle Nachforschungen,
die nicht auf Rechtgläubigkeit hinauslaufen, am meisten entartet. Am
schlimmsten werden diejenigen geschädigt, die keine Ketzer sind, deren
ganze geistige Entwicklung man aber verdreht und deren Verstand man
eingeschüchtert hat durch die Furcht vor Ketzerei. Wer kann ermessen,
wieviel die Welt verliert an der Menge vielversprechender, aber
furchtsamer Geister, die einem kühnen, kräftigen, unabhängigen
Gedankengang nicht zu folgen wagen, weil er sie zu etwas führen könnte,
was anerkanntermaßen als unreligiös oder unmoralisch gilt?"
Diesen Millschen „Ideen zu
... den Grenzen der Wirksamkeit des Staates“ (vgl.
Humboldt, W.
v. (1851/1967)
) in der
Meinungssphäre ist an sich wenig hinzuzufügen. In abstracto stimmen
ihnen die meisten Hochschulangehörigen und wissenschaftlich
Interessierten zu. In concreto sieht die Sache, wie ich im weiteren nach
einer kurzen theoretischen Diskussion der „Konstituierung von Macht“
(I.) aus persönlicher Erfahrung aufzeigen möchte, eher anders aus (II.).
Das Argument, dass unveränderbare Verfassungsartikel wie der Artikel 1.
GG zum Schutz der Menschenwürde, nicht mehr diskutiert werden können,
ohne damit bereits Verfassungsungsuntreue zu signalisieren, wird im
Anschluss daran (III.) und vor den Schlussbemerkungen (IV.) zurückgewiesen.
I.
Macht und Meinung
Was die Menschen für
richtig halten, was sie denken und für legitim halten, ist politisch von
zentraler Bedeutung. Der Rechtsstaat selbst beruht wie jede Rechtsordnung
am Ende auf nichts als dem Legtimitätsglauben hinreichend vieler
hinreichend einflussreicher Individuen. Ausgerechnet
Thomas Hobbes stellte in diesem Sinne bereits fest “... the power of the mighty hath no foundation
but in the opinion and belief of the people...” (
Hobbes, T.
(1682/1990)
, 16). Diese Auffassung von Hobbes wurde in der Tradition
der sogenannten Britischen Moralisten (vgl. dazu die Textsammlung
Raphael,
D.-D. (1969)
) zum Gemeinplatz. Friedrich August von Hayek, der seine
Britischen Moralisten kannte, wusste dies und auch, wie er diese Einsicht
einzuordnen hatte (
Hayek, F. A.
v. (1973/1993)
, chap. 4,
92): But
the allegiance on which this sovereignty rests depends on sovereign’s
satisfying certain expectations concerning the general character of those
rules, and will vanish when this expectation is disappointed. In this
sense all power rests on, and is limited by, opinion, as was most clearly
seen by David Hume.” Lassen wir Hume
selbst zu Wort kommen (
Hume, D.
(1985)
, essay iv): „Nothing appears more surprizing to those, who consider human affairs with a philosophical eye, than the easiness with which the many are governed by the few; and the implicit submission, with which men resign their own sentiments and passions to those of their rulers. When we enquire by what means this wonder is effected, we shall find, that, as FORCE is always on the side of the governed, the governors have nothing to support them but opinion. It is therefore, on opinion only that government is founded; and this maxim extends to the most despotic and most military governments, as well as to the most free and most popular. The soldan of EGYPT, or the emperor of ROME, might drive his harmless subjects, like brute beasts, against their sentiments and inclination: But he must, at least, have led his mamalukes, or praetorian bands, like men, by their opinion.” Die klassische Frage, ob die Mächtigen
mächtig sind, weil wir ihnen gehorchen, oder ob wir ihnen
gehorchen, weil sie mächtig
sind, findet nach alledem eine klare Antwort: Beides ist wahr. Die Mächtigen
werden primär dadurch mächtig, dass hinreichend viele hinreichend
einflussreiche Individuen bereit sind, ihnen zu folgen (vgl. dazu eindrücklich
auch
Barry, N.
(1981)
). Sofern das der Fall ist, können sich die betreffenden
von der meinungsbasierten freiwilligen Folgewilligkeit ausgezeichneten
Individuen auch gegen den widerstrebenden Willen anderer durchsetzen.
Diese anderen müssen und werden gehorchen, weil die Mächtigen mächtig
sind. Am Ende sind sie aber nur ermächtigt durch die Folgebereitschaft
bestimmter Individuen. Diese letzteren hinreichend vielen hinreichend
einflussreichen Individuen müssen ihnen nicht gehorchen, weil sie mächtig
sind, sondern sie gehorchen aus anderen Motiven. Was Hume über den Sultan Ägyptens bzw. den Kaiser Roms und damit über
Despotien sagt, gilt universell. Es gilt insbesondere für den
freiheitlichen Rechtsstaat. Auch seine Ordnung beruht letztlich auf dem
Legitimitätsglauben der in ihm lebenden Menschen. In ihm kann die
Machtausübung begrenzt werden, durch die Grenzen freiwilliger
Folgebereitschaft. Wieder mit den Worten Hayeks (vgl.
Hayek, F. A.
v. (1973/1993)
, chap. 4,
93): “There
is thus no logical necessity that an ultimate power must be omnipotent. In
fact, what everywhere is the ultimate power, namely that
opinion which produces allegiance, will be a limited power, although it in
turn limits the power of all legislators. This ultimate power is thus a
negative power, but as a power of withholding allegiance it limits all
positive power.” Es ist schwer denkbar, dass Herrschaft im Vollsinne despotisch wird und
zugleich eine völlige Freiheit der Meinungsäußerung zulässt. Die größte
zivilisatorische Errungenschaft des Westens, die Unterstellung aller
Gewalten unter das Gesetz und Recht beruht auf der Kombination aus
Gedankenfreiheit und Informationsfreiheit mit einer Verrechtlichung
staatlichen Handelns. Bestimmte Rechtssubjekte ermächtigen durch
Anwendung einer obersten „Anerkennungsregel“ bestimmte Individuen
zur Erzeugung rechtlicher Normen und begrenzen zugleich durch Anwendung
dieser Regel den Umfang der Ermächtigung (vgl. dazu natürlich
Hart, H. L.
A. (1961)
). Wenn aber der freiheitliche Rechtsstaat – wie jeder
Staat – letztlich auf Meinung (dem Legitimitätsglauben) beruht, darf
der freie Rechtsstaat dann Meinungen beliebig zulassen? Hat nicht ein Anhänger
des freiheitlichen Rechtsstaates guten Grund, Meinungen, die den
Rechtsstaat und die Freiheit selbst in Frage stellen, zu unterdrücken?
Hat man nicht gute Gründe, sich der Konzeption einer auch in der
Meinungssphäre wehrhaften Demokratie anzuschließen und jene, die etwa
mit der menschlichen Würde politischen Schindluder treiben wollen,
bereits an der Propagierung ihrer Ziele zu hindern? Es ist aufschlussreich, sich in concreto anzuschauen, zu welcher Art von
Auseinandersetzung solche Sichtweisen Anlass geben können. Da ich selbst
eine solche Auseinandersetzung durchlitten habe, kann ich als
teilnehmender Beobachter Anschauungsmaterial beitragen. II. Die Auseinandersetzung um
die Thesen Singers zur Euthanasie
Wer eine Rechtsnorm kritisiert und deren Änderung herbeizuführen wünscht,
ist noch kein Feind der freiheitlich rechtsstaatlichen Grundordnung,
sondern insoweit deren Unterstützer,
als er die Änderung der Regeln ausschließlich nach den Änderungsregeln des Systems selbst
herbeizuführen sucht. Andererseits kann es sich bei den angestrebten Änderungen
inhaltlich sehr wohl um solche handeln, die die Freiheit und die
Rechtsstaatlichkeit selbst gefährden würden. Soll man, so muss man sich
fragen, auch diese Art der Änderungsbestrebungen im Rechtsstaat zulassen
und soll man Meinungsäußerungen zugunsten solcher Änderungen
akzeptieren? Was passiert, wenn man sich in solchen Fragen nicht entschieden auf die
Seite der Meinungsfreiheit stellt, konnte man vor einigen Jahren in der
Auseinandersetzung um Peter Singer in Deutschland sehen. Der Kern dieser
Debatte war nicht, ob man frühkindliche Euthanasie und ähnliches
erlauben sollte, sondern ob man deren offene Diskussion erlauben dürfe
und ob man Peter Singer in Deutschland hören durfte. Unter Berufung auf
die besondere deutsche Vergangenheit wollte man vorgeblich neuer Anfänge
wehren, indem man tatkräftig den Enkel jüdischer Großeltern, von denen
drei in deutschen KZ umgebracht wurden, am Reden hinderte. Interessant ist
dabei vor allem die übergreifende Koalition, die vom Bistum Essen bis zu
den letzten Überresten der SED-Sympathisanten in Westdeutschland reichte.
Ein paar kurze Auszüge aus der damaligen Tagespresse mögen illustrieren,
worum es geht (weiteres findet man in
Anstötz,
C., R. Hegselmann und H. Kliemt (1996(2))
, oder unter http://www.uni-due.de/philosophie/personal/kliemt/singer/Singer1.pdf). Peter Singer sagt:
"Die Tötung eines behinderten Säuglings ist moralisch nicht
gleichbedeutend mit der Tötung einer Person. Sehr oft ist sie überhaupt
kein Unrecht.” Das ließ das Bistum Essen nicht ruhen und erst recht
nicht das „Ruhrwort“ das dann wie folgt berichtete: „In der Notwendigkeit einer kritischen Analyse von Texten stimmen die Kollegen Kliemt und Jäger also überein.
Aber: Auf der vorletzten Seite seines vierseitigen Briefes äußert Siegfried Jäger:
‘Aussagen von Kollegen Kliemt in seiner Veranstaltung lassen befürchten, daß
er eine kritische Auseinandersetzung mit Singer aber nicht wirklich
betreibt, sondern daß er Singers Thesen weitgehend zustimmt.’“ Das ist in der Tat
eine aufschlussreiche Äußerung. Denn man kann ihr entnehmen, dass der
Kollege Jäger durchaus der Auffassung ist, dass Kritik beziehungsweise
eine kritische Auseinandersetzung von vornherein beinhalten muss, dass man
zu einem bestimmten Ergebnis zu gelangen hat. Die kritische
Auseinandersetzung ist keineswegs ergebnisoffen. Weltanschaulich
gefestigte Kreise wissen, zu welcher Meinung man zu gelangen hat, wenn die
betreffende Meinungsbildung mit dem Prädikat „kritisch“ belegt werden
soll. Ein solches Verständnis des Konzeptes der Kritik mag man einem
breiteren Publikum nachsehen, doch überrascht es doch einigermaßen bei
einem Kollegen aus der Germanistik. Dass dieser Kollege allerdings
zumindest in Duisburg kein Einzelfall war, lässt die Überraschung in
Besorgnis umschlagen. So berichtet wiederum das Ruhrwort (vgl. Peter
Singer in Deutschland, S.93): „Professor Dr.
Hans Leuer arbeitet an der Duisburger Universität im Fachgebiet
Zivilrecht. Für ihn ist ‚eine Stellungnahme zu der Veranstaltung ...
aus juristischer Sicht ... kurz und eindeutig. ...In Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
ist das Recht auf Leben verfassungsrechtlich verbürgt ... Leben i. S. der
geschichtlichen Existenz eines menschlichen Individuums beginnt nach
gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis auf jeden Fall vierzehn Tage
nach der Empfängnis. Zugleich ist verfassungsrechtlich allgemein
anerkannt, daß menschliches Leben den Anspruch auf ein ... Weiterleben
auslöst, auch wenn es sich um das Leben eines Geisteskranken oder eines
unheilbar Kranken handelt. Mißt man an diesen verfassungsrechtlichen
Allgemeinplätzen die Vorgänge um das ... Seminar, so ist festzustellen:
Das Buch von Singer favorisiert eindeutig verfassungsfeindliches
Gedankengut.’ Hans Leuer ist der Meinung, daß sich Kliemt nicht genug
von diesen Ansichten distanziert habe. ‘So muß sich denn auch Prof. Dr.
Kliemt den Vorwurf gefallen lassen, die grundgesetzlich verbürgte Unverfügbarkeit
des Lebens zur Disposition zu stellen und damit verfassungsfeindliche
Gedanken zu favorisieren.’ Mit einem Seitenblick auf die propagierte
Freiheit der Forschung kommentiert er: Sie ‚ist sicherlich ein hohes
Gut, ... die Freiheit in Forschung und Lehre dispensiert nicht von der
Treue zur Verfassung, insbesondere nicht von der strikten Respektierung
des menschlichen Lebens, das innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen
'Höchstwert' darstellt.“ Interessant an
diesen Ausführungen ist, dass selbst ein – vom „Ruhrwort“ durchaus
nicht fehlzitierter – Professor der Rechtswissenschaften
Schwierigkeiten damit hat, eine Diskussion des Lebensrechtes von
Individuen von gesetzeswidrigen Handlungen, die auf eine direkte Gefährdung
des Lebensrechtes hinauslaufen können, zu trennen. Meinungen zu äußern,
die nicht in Übereinstimmung mit der Verfassung stehen, kann aber als
solches kaum verfassungswidrig sein. Wäre dies so, dann müsste jeder
Bundestagsabgeordnete, der sich um eine Verfassungsänderung in öffentlichen
Äußerungen bemüht, eines Verfassungsbruchs beschuldigt werden. Alle
jene, die etwa für eine Änderung der Verfassung eintreten, um die
Todesstrafe wieder einzuführen, müssten aufgrund einschlägiger Meinungsäußerungen
bereits als Verfassungsfeinde gelten. Der Anhänger dieser barbarischen
Strafform, muss aber im freiheitlichen Rechtsstaat das Recht haben,
entsprechende Meinungen zu vertreten und entsprechende Verfassungsänderungen
zu befürworten. Die Berufung auf die Gefährdung des Höchstwertes Leben
ändert daran nichts. Wenn es allerdings um Euthanasie und ähnliche
Themen geht, dann beruft man sich gern auf den Höchstwert Leben, um
bereits im Vorfeld eine bloße Diskussion des Themas einzuschränken. Das Ruhrwort
(25.11.1989, vgl. wiederum Peter Singer in Deutschland, 93) berichtet
weiter: „Dr. Rüdiger
Lison ist da ähnlicher Meinung: ‚Mit Singers Buch wird ein ideeller
Beitrag geleistet zur Menschenverachtung und -vernichtung. Der Boden dafür
ist ... längst bereitet: Ausländerfeindlichkeit, Asylantenhetze,
Minderheitsdiskriminierung. Thesen der Euthanasie setzen noch eine ...
besonders grausame Variante oben drauf, deren Praktizierung einer
geeigneten Gesellschaftsform bedarf. Mit dem Aufstellen derartiger
Theorien wird objektiv die geeignete Gesellschaftsform eingefordert."
Die Frankfurter
Rundschau blies in dasselbe Horn wie das Ruhrwort. In der Rubrik
Leserbriefe eröffnete sie als seriöse Zeitung allerdings das Feld für
eine freiere Diskussion. Sie druckte unter anderem einen offenen Brief
Berliner Philosophinnen und Philosophen ab, in dem dazu aufgerufen wird,
die Freiheit der Diskussion in Deutschland nicht zu gefährden. Die Äußerungen
der Berliner Philosophen müssen hier nicht wiedergegeben werden, weil sie
auf die konventionelle, von Mill auf den Punkt gebrachte Sicht der Aufklärungstradition
hinauslaufen. Aufschlussreicher ist wiederum das, was die Gegner
antworteten. Unter der Überschrift „Pseudo-liberale Diskussion“ fand
sich in der FR vom 25.1.1990 (vgl. Peter Singer in Deutschland, 161) die
folgende Ausführung eines Lesers: „Der eigentliche
Skandal besteht nicht darin, daß versucht wird, die Euthanasie-Diskussion
zu verhindern, sondern vielmehr darin, daß das Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung höher bewertet wird als das Grundrecht auf Leben. Der
Appell zum toleranten Umgang mit den Euthansie-Thesen Singers ruft dazu
auf, zu tolerieren, daß das Existenzrecht von Behinderten in Frage
gestellt wird (FR vom 11.1.1990 ‘Das Buch wird unkritisch
nachgebetet’). Nicht nur jene, die als ‘Personen’ definiert werden,
haben nach dem GG ein Lebensrecht. Die Autoren dieses Appells seien an
Art. 5 GG erinnert, wo es heißt: Die Freiheit der Lehre entbindet nicht
von der Treue zur Verfassung. Wie pseudo-liberal
die Diskussion von den Anhängern Singers geführt wird, zeigt sich an der
Tatsache, daß Behinderte, die sich zu Recht von dieser Debatte bedroht fühlen,
mit dem Hinweis auf emotionale Voreingenommenheit von dieser Diskussion
ausgeschlossen werden. Wie sollte man als Behinderter nicht
emotionsgeladen sein, wenn sich immer mehr Menschen zur Verteidigung
Singers bereitfinden? Wie sollte man sich nicht bedroht fühlen, wenn sich
die unbehinderte Mehrheit der Gesellschaft anmaßt, zu beurteilen, ob ein
behindertes Leben lebenswert ist oder nicht? ... Es ist nicht fatal, wenn versucht wird, diese Diskussion zu verhindern,
fatal ist, wenn man sich nicht gegen die zunehmende Euthansie-Bereitschaft
und deren Rechtfertigungsversuche wehrt, angesichts des im Aufwind
befindlichen Rechtsradikalismus.“ Die Art der
Argumentation ist durchaus nicht unvertraut. Man mobilisiert Rechtsgüter,
die oberhalb der positiven Rechtsordnung oder in ihr höher als andere
stehen, um bestimmte positive Rechtsregeln suspendieren und zu dürfen. Es
geht darum, vorgebliche materiale Höchtswerte, gegenüber denen die
Meinungsfreiheit als bloß formal erscheint, auf seiner Seite zu haben.
Auf diese beruft man sich, um für sich das Sonderrecht in Anspruch nehmen
zu dürfen, die Verkehrsregeln der Rechtsordnung
zu verletzen bzw. anderen unter Rechtsbrüchen deren Wegerecht zu
verlegen. Es war denjenigen,
die derartiges teilweise durchaus gutgläubig in der damaligen Debatte um
Singer für sich in Anspruch nahmen, kaum bewusst, dass beispielsweise die
Nazis auch stets übergesetzliches Recht etwa im Sinne des Interesses des
Volkes für sich in Anspruch nahmen. Diese Unkenntnis ist angesichts der
siegreichen Infamie interessierter wissenschaftlicher Kreise, dem
Rechtspositivismus, der gerade die Berufung auf überpositives Recht
ablehnte, die Beförderung der „unbegrenzten Auslegung“ durch die
Nazi-Juristen unterzuschieben, verzeihlich. Wenn man allerdings meint,
dass die Weimarer Republik an einer uferlosen Freiheit der Meinung
zugrunde gegangen sei, dann ist das eine doch überraschende historische
Hypothese. Wenn ihr zugrunde liegt, dass der Gebrauch der Meinungsfreiheit
generell gefährlich für den Schutz von Rechten ist, wäre das eine sehr
schlechte Nachricht für den Anhänger des freiheitlichen Rechtsstaates.
Empirisch scheint jedoch wenig für diese Hypothese zu sprechen. Vielmehr
scheint vieles für eine gegenteilige empirische Hypothese zu sprechen,
wonach gerade das Beharren auf ungeteilter und unbegrenzter
Meinungsfreiheit den freiheitlichen Rechtsstaat stützen kann. Vielleicht kann
man unter dem Eindruck jüngerer Erfahrungen dem „Ruhrwort“ des
Bistums Essen und manchen anderen entsprechende Einsichten eher nahe
bringen. Nachdem der Papst mit seinen jüngeren Äußerungen zum Islam
einen Sturm der Empörung hervorgerufen hat, wird man sich im katholischen
Raum möglicherweise darauf besinnen wollen, dass Rechte wie die
Meinungsfreiheit als unteilbar angesehen werden müssen, wenn sie ihre
volle Kraft entfalten sollen. An den von den
Papst-Äußerungen provozierten Reaktionen aus den Reihen islamischer Würdenträger
und politischer Eliten in islamischen Ländern konnte man erkennen, dass
man dort generell der Auffassung ist, dass die Meinungsfreiheit legitimer
Weise beschränkt werden darf. Schaut man sich an, was in unserer Mitte
geschieht, wenn bestimmte Meinungen in Konflikt mit vorgeblichen oder
wirklichen Höchstwerten stehen, dann konnten die islamischen Politiker
und Würdenträger der öffentlichen Meinung und Politik im Westen
durchaus eine gewisse Scheinheiligkeit vorwerfen. Insbesondere mit Bezug
auf Deutschland und die deutsche Rechtsordnung kann man sogar auf
straf-bewehrte Tabus verweisen. Unappetitlicher
Unsinn wie die Auffassung, dass es so etwas gebe wie die Auschwitzlüge,
wird in Deutschland nicht nur als Unfug der Lächerlichkeit preisgegeben,
sondern strafrechtlich verfolgt. Doch nicht nur in
Deutschland, sondern auch in anderen westlichen Ländern gibt es bestimmte
rechtliche Schutzbereiche, die etwa vor religionsfeindlichen Äußerungen
gesichert werden sollen. Die Tatsache, dass derartige rechtliche Normen
bestehen, hat nachdenklichere Zeitgenossen vermutlich häufig davon
abgehalten, der islamischen Seite nicht nur im Falle der päpstlichen Äußerungen,
sondern auch im Falle des leidigen Karikaturenstreites mit aller
Entschiedenheit entgegenzutreten. Wir haben es zwar fertig gebracht, die
christlichen Religionsgemeinschaften dazu zu bringen, viele von aus ihrer
Sicht blasphemischen Äußerungen hinnehmen zu müssen, doch machen auch
wir Einschränkungen. Warum sollen dann nicht Muslime unter Berufung auf
unsere eigenen rechtsstaatlichen Prinzipien der Gleichbehandlung und
weltanschaulichen Neutralität ähnliches fordern dürfen? Wenn wir hingegen
auf unbeschränkter Meinungsfreiheit bestehen würden, dann könnten wir
ohne weiteres sagen: Die Äußerungen des Papstes waren vielleicht
ungeschickt und die Karikaturen in dänischen Zeitungen unnötig. Aber es
war nicht skandalös, darauf zu bestehen, dass derartige Meinungsäußerungen
von deren Gegnern zu dulden sind. Nach westlichen rechtsstaatlichen Maßstäben
besteht der eigentliche Skandal in den islamischen Reaktionen auf die
jeweiligen Vorkommnisse und nicht in den Vorkommnissen beziehungsweise in
der Verteidigung des Rechtes auf die betreffenden Meinungsäußerungen. III. Gibt es
rechtsstaatssichernde Tabus?
Für den überzeugten Anhänger des Rechtsstaates ist der Rechtsstaat keine
beliebige Veranstaltung, mit der man herumexperimentieren könnte. Er weiß,
dass dann, wenn die Freiheit einmal verloren ist, nur schwer ein Weg zu
ihr zurückführt. Er ist sich bewusst, dass etwa eine demokratische
Abstimmung zur Abschaffung der politischen, demokratischen Freiheit keinen
Rückweg durch Abstimmung mehr erlaubt. Wenn man zuvor seine Regierung auf
friedliche Weise durch wechselnde Mehrheiten loswerden konnte, dann kann
man es nach der Abschaffung der entsprechenden Verfahren der
Willensbildung nicht mehr. Die Asymmetrie ist derart, dass sie dem Anhänger von Freiheit und Toleranz
einen guten Grund gibt zur „Intoleranz gegenüber der Intoleranz“. Das
bedeutet zunächst einmal nur, dass wir als Anhänger der Toleranz eine
moralische Pflicht haben, die rechtliche Meinungsfreiheit zu benutzen, um
gegen jene, die sich intolerant äußern bzw. die Einführung von
intoleranten Rechtsnormen befürworten, aufzutreten. Wir haben konkret im
Alltagsleben die moralische Pflicht, uns öffentlich gegen das Tragen von
Kopftüchern, christlichen Kreuzsymbolen auszusprechen. Wenn Nazi-Unfug geäußert
wird, dann hat man nach dieser Sicht die Pflicht, für die rechtliche
Befugnis zur Äußerung des
Unfugs einzutreten und zugleich die moralische Pflicht, den Unfug als
solchen zu brandmarken (vgl. zu den einschlägigen Freifahrer-Problemen,
die die Moral hier überwinden muss,
Brennan, H.
G. and L. Lomasky (1984)
,
Dieckmann,
A. (1985)
,
Kliemt, H.
(1986)
, aber auch
Coleman, J.
S. (1983)
). Möglicherweise kann man aber im Rahmen der deutschen Verfassung dennoch ein
stärkeres Argument für eine Beschränkung der Meinungsfreiheit
vorbringen. Denn die Kritik an bestimmten grundlegenden Artikeln des
Grundgesetzes, 79 (3) bzw. Art. 1 und 20 GG ist für denjenigen, der sich
im Rahmen des Grundgesetzes bewegen will, anscheinend funktionslos. Diese
Normen können nach Selbstauskunft des Grundgesetzes im Rahmen der
grundgesetzlichen fundamentalen Normänderungsregel nicht geändert werden
(vgl. dazu
Ross, A.
(1969)
,
Hoerster, N.
(1972)
,
Raz, J.
(1972)
,
Garzon-Valdes,
E. (1983)
und
umfassend
Suber, P.
(1990)
). Daher scheint sich deren Kritiker mit seiner Kritik
bereits als Gegner der Verfassung selbst zu erkennen zu geben. Das Argument ist
nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Weltanschauliche
Gruppierungen, die sich im Besitz des Interpretationsmonopols insbesondere
für den Begriff der Menschenwürde dünken, haben Grund, entsprechend zu
argumentieren. Sie wollen nicht nur eine bestimmte Interpretation des Art.
1 GG durchsetzen, sondern darüber hinaus diese Interpretation auch gegen
jede Kritik immunisieren, indem sie die bloße Äußerung von Kritik in
den Bereich der Vefassungsrechtsverletzung rücken. Allerdings, wenn
die Menschenwürde nach dem Grundgesetz unantastbar ist, heißt das nicht,
dass man nicht darüber diskutieren dürfte, was alles durch die Menschenwürde
geschützt ist. Wer bezweifelt, dass etwas die Menschenwürde verletzt,
der greift damit nicht die Menschenwürde selbst an, sondern nur eine
Meinung davon, was die Menschenwürde denn beinhalte. Die Verfassungsnorm des Artikel 20 GG kann verschieden
interpretiert werden. Wer eine bestimmte Interpretation angreift, greift
nicht die Verfassung, sondern nur eine
von deren möglichen Interpretationen an. Es geht also letztlich um
die Auslegung. Über die kann man auch auf dem Boden der Verfassung
geteilter Meinung sein (selbst wenn der Artikel nicht im Rahmen der
Verfassung geändert werden kann). IV. Schlussbemerkungen
In einer Zeit, in der
im weiteren Sinne fundamentalistische Überzeugungssysteme wieder an Boden
zu gewinnen scheinen, steht der Rechtsstaat tatsächlich vor neuen
Herausforderungen. Es scheint allerdings gefährlich, die Freiheit in der
Meinungssphäre vor allem mit rechtlichen Mitteln der Freiheitsbeschränkung
verteidigen zu wollen. Wer etwa daran denkt, Kopftuchverbote
durchzusetzen, der sollte über die generelle Behandlung religiöser
Symbole nachdenken. Wenn er dies vollzieht, so wird er vermutlich zu dem
Schluss kommen, dass er keine rechtlichen Maßnahmen ergreifen sollte. Dem
steht jedoch nicht entgegen, dass jeder Bürger dazu aufgefordert ist, von
seiner Meinungsfreiheit in dem Sinne Gebrauch zu machen, dass er alle
jene, die von religiösen Symbolen in der Öffentlichkeit Gebrauch machen,
dafür kritisiert. Wenn wir genau
zwischen rechtlichen und moralischen Anforderungen unterscheiden, dann können
wir ohne Widerspruch durch massive Meinungsäußerungen und Kritik gegen
bestimmte religiöse Auffassungen und auch gegen das Tragen von Kopftüchern
in der Öffentlichkeit auftreten und zugleich das Recht derer, die sich
dieser Symbole bedienen wollen, als rechtliches Anrecht mit Nachdruck
verteidigen. Die Toleranz und die Meinungsfreiheit kann man vor allen
Dingen dadurch stützen, dass man sich ihrer bedient – und zwar auch, um
deren Feinde im Rahmen des Rechtes anzugreifen. Wir sollten die Rechte der
Feinde des Rechtes möglichst nicht beschneiden, wir sollten aber unsere
Rechte, sie zu kritisieren, fraglos wahrnehmen. Von diesem Verhalten
zeigen wir in einer Zeit, die vorauseilenden Gehorsams gegenüber den
Medien und der öffentlichen Meinung für überragende Klugheit hält,
viel zu wenig. Die Bürgertugend, von seinen Rechten auf freie Meinungsäußerung
Gebrauch zu machen, ohne dabei allzu sehr auf den Beifall der Menge oder
auch kleiner Gruppen zu schielen, bedarf der Stützung. In einem
Rechtsstaat kann schließlich demjenigen, der Anstoß erregt, ziemlich
wenig geschehen. Gerade die Auseinandersetzungen um Peter Singer haben
gezeigt, dass vor allem im Hochschulbereich denjenigen, die in Deutschland
missliebige Meinungen vertreten, ungeachtet allen Geschreis wenig
passieren kann. Wenn dennoch deutsche Hochschullehrer sich vor der öffentlichen
Meinung wegduckten, dann ist das ein Argument gegen die These, dass das
Berufsbeamtentum dem Bürgermut deutscher Professoren auf die Sprünge
helfen könne. Das scheint verbreitet nicht der Fall zu sein. Dieses
Argument für das Berufsbeamtentum der Hochschullehrer scheint weniger
gewichtig als man meint. Ich persönlich war allerdings für diesen Schutz
bei den Auseinandersetzungen in Duisburg dankbar.
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