27.12.2006

„Empörungsorchester – Kostenasymmetrien in der Meinungsbildung. Beispiele und Theorie“

Empörungsorchester“

Vortrag gehalten bei der Friedrich Naumann Stiftung,

Gummersbach 18.02.2006

 

Hartmut Kliemt, Hochschule für Bankwirtschaft, Frankfurt/M.

 

0. Einleitung und Überblick

 

In seinem klassischen Werk  Über die Freiheit  stellt John Stuart Mill fest ( Mill, J. S. (1974) , 47):

"Wer dies Zum-Schweigen-Bringen Andersdenkener nicht für so übel hält, der sollte zunächst bedenken, daß als Folge davon niemals eine faire und gründliche Durchleuchtung ketzerischer Gedankengänge stattfinden kann, und daß der Teil von ihnen, der einer Diskussion nicht standhalten könnte, wenn auch an der Verbreitung gehindert, nicht verschwindet. Aber es ist schließlich nicht der Geist der Ketzer, der durch den Bann auf alle Nachforschungen, die nicht auf Rechtgläubigkeit hinauslaufen, am meisten entartet. Am schlimmsten werden diejenigen geschädigt, die keine Ketzer sind, deren ganze geistige Entwicklung man aber verdreht und deren Verstand man eingeschüchtert hat durch die Furcht vor Ketzerei. Wer kann ermessen, wieviel die Welt verliert an der Menge vielversprechender, aber furchtsamer Geister, die einem kühnen, kräftigen, unabhängigen Gedankengang nicht zu folgen wagen, weil er sie zu etwas führen könnte, was anerkanntermaßen als unreligiös oder unmoralisch gilt?"

 

Diesen  Millschen „Ideen zu ... den Grenzen der Wirksamkeit des Staates“ (vgl. Humboldt, W. v. (1851/1967) ) in der Meinungssphäre ist an sich wenig hinzuzufügen. In abstracto stimmen ihnen die meisten Hochschulangehörigen und wissenschaftlich Interessierten zu. In concreto sieht die Sache, wie ich im weiteren nach einer kurzen theoretischen Diskussion der „Konstituierung von Macht“ (I.) aus persönlicher Erfahrung aufzeigen möchte, eher anders aus (II.). Das Argument, dass unveränderbare Verfassungsartikel wie der Artikel 1. GG zum Schutz der Menschenwürde, nicht mehr diskutiert werden können, ohne damit bereits Verfassungsungsuntreue zu signalisieren, wird im Anschluss daran (III.) und vor den Schlussbemerkungen (IV.) zurückgewiesen.


I. Macht und Meinung

Was die Menschen für richtig halten, was sie denken und für legitim halten, ist politisch von zentraler Bedeutung. Der Rechtsstaat selbst beruht wie jede Rechtsordnung am Ende auf nichts als dem Legtimitätsglauben hinreichend vieler hinreichend einflussreicher Individuen. Ausgerechnet Thomas Hobbes stellte in diesem Sinne bereits fest “... the power of the mighty hath no foundation but in the opinion and belief of the people...” ( Hobbes, T. (1682/1990) , 16). Diese Auffassung von Hobbes wurde in der Tradition der sogenannten Britischen Moralisten (vgl. dazu die Textsammlung Raphael, D.-D. (1969) ) zum Gemeinplatz. Friedrich August von Hayek, der seine Britischen Moralisten kannte, wusste dies und auch, wie er diese Einsicht einzuordnen hatte ( Hayek, F. A. v. (1973/1993) , chap. 4, 92):

But the allegiance on which this sovereignty rests depends on sovereign’s satisfying certain expectations concerning the general character of those rules, and will vanish when this expectation is disappointed. In this sense all power rests on, and is limited by, opinion, as was most clearly seen by David Hume.”

Lassen wir Hume selbst zu Wort kommen ( Hume, D. (1985) , essay iv):

Nothing appears more surprizing to those, who consider human affairs with a philosophical eye, than the easiness with which the many are governed by the few; and the implicit submission, with which men resign their own sentiments and passions to those of their rulers. When we enquire by what means this wonder is effected, we shall find, that, as FORCE is always on the side of the governed, the governors have nothing to support them but opinion. It is therefore, on opinion only that government is founded; and this maxim extends to the most despotic and most military governments, as well as to the most free and most popular. The soldan of EGYPT, or the emperor of ROME, might drive his harmless subjects, like brute beasts, against their sentiments and inclination: But he must, at least, have led his mamalukes, or praetorian bands, like men, by their opinion.”

Die klassische Frage, ob die Mächtigen mächtig sind, weil wir ihnen gehorchen, oder ob wir ihnen gehorchen, weil sie mächtig sind, findet nach alledem eine klare Antwort: Beides ist wahr. Die Mächtigen werden primär dadurch mächtig, dass hinreichend viele hinreichend einflussreiche Individuen bereit sind, ihnen zu folgen (vgl. dazu eindrücklich auch Barry, N. (1981) ). Sofern das der Fall ist, können sich die betreffenden von der meinungsbasierten freiwilligen Folgewilligkeit ausgezeichneten Individuen auch gegen den widerstrebenden Willen anderer durchsetzen. Diese anderen müssen und werden gehorchen, weil die Mächtigen mächtig sind. Am Ende sind sie aber nur ermächtigt durch die Folgebereitschaft bestimmter Individuen. Diese letzteren hinreichend vielen hinreichend einflussreichen Individuen müssen ihnen nicht gehorchen, weil sie mächtig sind, sondern sie gehorchen aus anderen Motiven.

Was Hume über den Sultan Ägyptens bzw. den Kaiser Roms und damit über Despotien sagt, gilt universell. Es gilt insbesondere für den freiheitlichen Rechtsstaat. Auch seine Ordnung beruht letztlich auf dem Legitimitätsglauben der in ihm lebenden Menschen. In ihm kann die Machtausübung begrenzt werden, durch die Grenzen freiwilliger Folgebereitschaft. Wieder mit den Worten Hayeks (vgl. Hayek, F. A. v. (1973/1993) , chap. 4, 93):

“There is thus no logical necessity that an ultimate power must be omnipotent. In fact, what everywhere is the ultimate power, namely that opinion which produces allegiance, will be a limited power, although it in turn limits the power of all legislators. This ultimate power is thus a negative power, but as a power of withholding allegiance it limits all positive power.”

Es ist schwer denkbar, dass Herrschaft im Vollsinne despotisch wird und zugleich eine völlige Freiheit der Meinungsäußerung zulässt. Die größte zivilisatorische Errungenschaft des Westens, die Unterstellung aller Gewalten unter das Gesetz und Recht beruht auf der Kombination aus Gedankenfreiheit und Informationsfreiheit mit einer Verrechtlichung staatlichen Handelns. Bestimmte Rechtssubjekte ermächtigen durch Anwendung einer obersten „Anerkennungs­regel“ bestimmte Individuen zur Erzeugung rechtlicher Normen und begrenzen zugleich durch Anwendung dieser Regel den Umfang der Ermächtigung (vgl. dazu natürlich Hart, H. L. A. (1961) ). Wenn aber der freiheitliche Rechtsstaat – wie jeder Staat – letztlich auf Meinung (dem Legitimitätsglauben) beruht, darf der freie Rechtsstaat dann Meinungen beliebig zulassen? Hat nicht ein Anhänger des freiheitlichen Rechtsstaates guten Grund, Meinungen, die den Rechtsstaat und die Freiheit selbst in Frage stellen, zu unterdrücken? Hat man nicht gute Gründe, sich der Konzeption einer auch in der Meinungssphäre wehrhaften Demokratie anzuschließen und jene, die etwa mit der menschlichen Würde politischen Schindluder treiben wollen, bereits an der Propagierung ihrer Ziele zu hindern?

Es ist aufschlussreich, sich in concreto anzuschauen, zu welcher Art von Auseinandersetzung solche Sichtweisen Anlass geben können. Da ich selbst eine solche Auseinandersetzung durchlitten habe, kann ich als teilnehmender Beobachter Anschauungsmaterial beitragen.

II. Die Auseinandersetzung um die Thesen Singers zur Euthanasie

Wer eine Rechtsnorm kritisiert und deren Änderung herbeizuführen wünscht, ist noch kein Feind der freiheitlich rechtsstaatlichen Grundordnung, sondern insoweit deren Unterstützer, als er die Änderung der Regeln ausschließlich nach den Änderungsregeln des Systems selbst herbeizuführen sucht. Andererseits kann es sich bei den angestrebten Änderungen inhaltlich sehr wohl um solche handeln, die die Freiheit und die Rechtsstaatlichkeit selbst gefährden würden. Soll man, so muss man sich fragen, auch diese Art der Änderungsbestrebungen im Rechtsstaat zulassen und soll man Meinungsäußerungen zugunsten solcher Änderungen akzeptieren?

Was passiert, wenn man sich in solchen Fragen nicht entschieden auf die Seite der Meinungsfreiheit stellt, konnte man vor einigen Jahren in der Auseinandersetzung um Peter Singer in Deutschland sehen. Der Kern dieser Debatte war nicht, ob man frühkindliche Euthanasie und ähnliches erlauben sollte, sondern ob man deren offene Diskussion erlauben dürfe und ob man Peter Singer in Deutschland hören durfte. Unter Berufung auf die besondere deutsche Vergangenheit wollte man vorgeblich neuer Anfänge wehren, indem man tatkräftig den Enkel jüdischer Großeltern, von denen drei in deutschen KZ umgebracht wurden, am Reden hinderte. Interessant ist dabei vor allem die übergreifende Koalition, die vom Bistum Essen bis zu den letzten Überresten der SED-Sympathisanten in Westdeutschland reichte. Ein paar kurze Auszüge aus der damaligen Tagespresse mögen illustrieren, worum es geht (weiteres findet man in Anstötz, C., R. Hegselmann und H. Kliemt (1996(2)) , oder unter http://www.uni-due.de/philosophie/personal/kliemt/singer/Singer1.pdf).

Peter Singer sagt: "Die Tötung eines behinderten Säuglings ist moralisch nicht gleichbedeutend mit der Tötung einer Person. Sehr oft ist sie überhaupt kein Unrecht.” Das ließ das Bistum Essen nicht ruhen und erst recht nicht das „Ruhrwort“ das dann wie folgt berichtete:

„In der Notwendigkeit einer kritischen Analyse von Texten stimmen die Kollegen Kliemt und Jäger also überein. Aber: Auf der vorletzten Seite seines vierseitigen Briefes äußert Siegfried Jäger: ‘Aussagen von Kollegen Kliemt in seiner Veranstaltung lassen befürchten, daß er eine kritische Auseinandersetzung mit Singer aber nicht wirklich betreibt, sondern daß er Singers Thesen weitgehend zustimmt.’“

Das ist in der Tat eine aufschlussreiche Äußerung. Denn man kann ihr entnehmen, dass der Kollege Jäger durchaus der Auffassung ist, dass Kritik beziehungsweise eine kritische Auseinandersetzung von vornherein beinhalten muss, dass man zu einem bestimmten Ergebnis zu gelangen hat. Die kritische Auseinandersetzung ist keineswegs ergebnisoffen. Weltanschaulich gefestigte Kreise wissen, zu welcher Meinung man zu gelangen hat, wenn die betreffende Meinungsbildung mit dem Prädikat „kritisch“ belegt werden soll. Ein solches Verständnis des Konzeptes der Kritik mag man einem breiteren Publikum nachsehen, doch überrascht es doch einigermaßen bei einem Kollegen aus der Germanistik. Dass dieser Kollege allerdings zumindest in Duisburg kein Einzelfall war, lässt die Überraschung in Besorgnis umschlagen. So berichtet wiederum das Ruhrwort (vgl. Peter Singer in Deutschland, S.93):

„Professor Dr. Hans Leuer arbeitet an der Duisburger Universität im Fachgebiet Zivilrecht. Für ihn ist ‚eine Stellungnahme zu der Veranstaltung ... aus juristischer Sicht ... kurz und eindeutig. ...In Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ist das Recht auf Leben verfassungsrechtlich verbürgt ... Leben i. S. der geschichtlichen Existenz eines menschlichen Individuums beginnt nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis auf jeden Fall vierzehn Tage nach der Empfängnis. Zugleich ist verfassungsrechtlich allgemein anerkannt, daß menschliches Leben den Anspruch auf ein ... Weiterleben auslöst, auch wenn es sich um das Leben eines Geisteskranken oder eines unheilbar Kranken handelt. Mißt man an diesen verfassungsrechtlichen Allgemeinplätzen die Vorgänge um das ... Seminar, so ist festzustellen: Das Buch von Singer favorisiert eindeutig verfassungsfeindliches Gedankengut.’ Hans Leuer ist der Meinung, daß sich Kliemt nicht genug von diesen Ansichten distanziert habe. ‘So muß sich denn auch Prof. Dr. Kliemt den Vorwurf gefallen lassen, die grundgesetzlich verbürgte Unverfügbarkeit des Lebens zur Disposition zu stellen und damit verfassungsfeindliche Gedanken zu favorisieren.’ Mit einem Seitenblick auf die propagierte Freiheit der Forschung kommentiert er: Sie ‚ist sicherlich ein hohes Gut, ... die Freiheit in Forschung und Lehre dispensiert nicht von der Treue zur Verfassung, insbesondere nicht von der strikten Respektierung des menschlichen Lebens, das innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen 'Höchstwert' darstellt.“

Interessant an diesen Ausführungen ist, dass selbst ein – vom „Ruhrwort“ durchaus  nicht fehlzitierter – Professor der Rechtswissenschaften Schwierigkeiten damit hat, eine Diskussion des Lebensrechtes von Individuen von gesetzeswidrigen Handlungen, die auf eine direkte Gefährdung des Lebensrechtes hinauslaufen können, zu trennen. Meinungen zu äußern, die nicht in Übereinstimmung mit der Verfassung stehen, kann aber als solches kaum verfassungswidrig sein. Wäre dies so, dann müsste jeder Bundestagsabgeordnete, der sich um eine Verfassungsänderung in öffentlichen Äußerungen bemüht, eines Verfassungsbruchs beschuldigt werden. Alle jene, die etwa für eine Änderung der Verfassung eintreten, um die Todesstrafe wieder einzuführen, müssten aufgrund einschlägiger Meinungsäußerungen bereits als Verfassungsfeinde gelten. Der Anhänger dieser barbarischen Strafform, muss aber im freiheitlichen Rechtsstaat das Recht haben, entsprechende Meinungen zu vertreten und entsprechende Verfassungsänderungen zu befürworten. Die Berufung auf die Gefährdung des Höchstwertes Leben ändert daran nichts. Wenn es allerdings um Euthanasie und ähnliche Themen geht, dann beruft man sich gern auf den Höchstwert Leben, um bereits im Vorfeld eine bloße Diskussion des Themas einzuschränken.

Das Ruhrwort (25.11.1989, vgl. wiederum Peter Singer in Deutschland, 93) berichtet weiter:

„Dr. Rüdiger Lison ist da ähnlicher Meinung: ‚Mit Singers Buch wird ein ideeller Beitrag geleistet zur Menschenverachtung und -vernichtung. Der Boden dafür ist ... längst bereitet: Ausländerfeindlichkeit, Asylantenhetze, Minderheitsdiskriminierung. Thesen der Euthanasie setzen noch eine ... besonders grausame Variante oben drauf, deren Praktizierung einer geeigneten Gesellschaftsform bedarf. Mit dem Aufstellen derartiger Theorien wird objektiv die geeignete Gesellschaftsform eingefordert."

Die Frankfurter Rundschau blies in dasselbe Horn wie das Ruhrwort. In der Rubrik Leserbriefe eröffnete sie als seriöse Zeitung allerdings das Feld für eine freiere Diskussion. Sie druckte unter anderem einen offenen Brief Berliner Philosophinnen und Philosophen ab, in dem dazu aufgerufen wird, die Freiheit der Diskussion in Deutschland nicht zu gefährden. Die Äußerungen der Berliner Philosophen müssen hier nicht wiedergegeben werden, weil sie auf die konventionelle, von Mill auf den Punkt gebrachte Sicht der Aufklärungstradition hinauslaufen. Aufschlussreicher ist wiederum das, was die Gegner antworteten. Unter der Überschrift „Pseudo-liberale Diskussion“ fand sich in der FR vom 25.1.1990 (vgl. Peter Singer in Deutschland, 161) die folgende Ausführung eines Lesers:

„Der eigentliche Skandal besteht nicht darin, daß versucht wird, die Euthanasie-Diskussion zu verhindern, sondern vielmehr darin, daß das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung höher bewertet wird als das Grundrecht auf Leben. Der Appell zum toleranten Umgang mit den Euthansie-Thesen Singers ruft dazu auf, zu tolerieren, daß das Existenzrecht von Behinderten in Frage gestellt wird (FR vom 11.1.1990 ‘Das Buch wird unkritisch nachgebetet’). Nicht nur jene, die als ‘Personen’ definiert werden, haben nach dem GG ein Lebensrecht. Die Autoren dieses Appells seien an Art. 5 GG erinnert, wo es heißt: Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Wie pseudo-liberal die Diskussion von den Anhängern Singers geführt wird, zeigt sich an der Tatsache, daß Behinderte, die sich zu Recht von dieser Debatte bedroht fühlen, mit dem Hinweis auf emotionale Voreingenommenheit von dieser Diskussion ausgeschlossen werden. Wie sollte man als Behinderter nicht emotionsgeladen sein, wenn sich immer mehr Menschen zur Verteidigung Singers bereitfinden? Wie sollte man sich nicht bedroht fühlen, wenn sich die unbehinderte Mehrheit der Gesellschaft anmaßt, zu beurteilen, ob ein behindertes Leben lebenswert ist oder nicht? ...

Es ist nicht fatal, wenn versucht wird, diese Diskussion zu verhindern, fatal ist, wenn man sich nicht gegen die zunehmende Euthansie-Bereitschaft und deren Rechtfertigungsversuche wehrt, angesichts des im Aufwind befindlichen Rechtsradikalismus.“

Die Art der Argumentation ist durchaus nicht unvertraut. Man mobilisiert Rechtsgüter, die oberhalb der positiven Rechtsordnung oder in ihr höher als andere stehen, um bestimmte positive Rechtsregeln suspendieren und zu dürfen. Es geht darum, vorgebliche materiale Höchtswerte, gegenüber denen die Meinungsfreiheit als bloß formal erscheint, auf seiner Seite zu haben. Auf diese beruft man sich, um für sich das Sonderrecht in Anspruch nehmen zu dürfen, die Verkehrsregeln der Rechtsordnung  zu verletzen bzw. anderen unter Rechtsbrüchen deren Wegerecht zu verlegen.

Es war denjenigen, die derartiges teilweise durchaus gutgläubig in der damaligen Debatte um Singer für sich in Anspruch nahmen, kaum bewusst, dass beispielsweise die Nazis auch stets übergesetzliches Recht etwa im Sinne des Interesses des Volkes für sich in Anspruch nahmen. Diese Unkenntnis ist angesichts der siegreichen Infamie interessierter wissenschaftlicher Kreise, dem Rechtspositivismus, der gerade die Berufung auf überpositives Recht ablehnte, die Beförderung der „unbegrenzten Auslegung“ durch die Nazi-Juristen unterzuschieben, verzeihlich. Wenn man allerdings meint, dass die Weimarer Republik an einer uferlosen Freiheit der Meinung zugrunde gegangen sei, dann ist das eine doch überraschende historische Hypothese. Wenn ihr zugrunde liegt, dass der Gebrauch der Meinungsfreiheit generell gefährlich für den Schutz von Rechten ist, wäre das eine sehr schlechte Nachricht für den Anhänger des freiheitlichen Rechtsstaates. Empirisch scheint jedoch wenig für diese Hypothese zu sprechen. Vielmehr scheint vieles für eine gegenteilige empirische Hypothese zu sprechen, wonach gerade das Beharren auf ungeteilter und unbegrenzter Meinungsfreiheit den freiheitlichen Rechtsstaat stützen kann.

Vielleicht kann man unter dem Eindruck jüngerer Erfahrungen dem „Ruhrwort“ des Bistums Essen und manchen anderen entsprechende Einsichten eher nahe bringen. Nachdem der Papst mit seinen jüngeren Äußerungen zum Islam einen Sturm der Empörung hervorgerufen hat, wird man sich im katholischen Raum möglicherweise darauf besinnen wollen, dass Rechte wie die Meinungsfreiheit als unteilbar angesehen werden müssen, wenn sie ihre volle Kraft entfalten sollen.

An den von den Papst-Äußerungen provozierten Reaktionen aus den Reihen islamischer Würdenträger und politischer Eliten in islamischen Ländern konnte man erkennen, dass man dort generell der Auffassung ist, dass die Meinungsfreiheit legitimer Weise beschränkt werden darf. Schaut man sich an, was in unserer Mitte geschieht, wenn bestimmte Meinungen in Konflikt mit vorgeblichen oder wirklichen Höchstwerten stehen, dann konnten die islamischen Politiker und Wür­denträger der öffentlichen Meinung und Politik im Westen durchaus eine gewisse Scheinheiligkeit vorwerfen. Insbesondere mit Bezug auf Deutschland und die deutsche Rechtsordnung kann man sogar auf straf-bewehrte Tabus verweisen. Unappetitlicher Unsinn wie die Auffassung, dass es so etwas gebe wie die Auschwitzlüge, wird in Deutschland nicht nur als Unfug der Lächerlichkeit preisgegeben, sondern strafrechtlich verfolgt.

Doch nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen westlichen Ländern gibt es bestimmte rechtliche Schutzbereiche, die etwa vor religionsfeindlichen Äußerungen gesichert werden sollen. Die Tatsache, dass derartige rechtliche Normen bestehen, hat nachdenklichere Zeitgenossen vermutlich häufig davon abgehalten, der islamischen Seite nicht nur im Falle der päpstlichen Äußerungen, sondern auch im Falle des leidigen Karikaturenstreites mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten. Wir haben es zwar fertig gebracht, die christlichen Religionsgemeinschaften dazu zu bringen, viele von aus ihrer Sicht blasphemischen Äußerungen hinnehmen zu müssen, doch machen auch wir Einschränkungen. Warum sollen dann nicht Muslime unter Berufung auf unsere eigenen rechtsstaatlichen Prinzipien der Gleichbehandlung und weltanschaulichen Neutralität ähnliches fordern dürfen?

Wenn wir hingegen auf unbeschränkter Meinungsfreiheit bestehen würden, dann könnten wir ohne weiteres sagen: Die Äußerungen des Papstes waren vielleicht ungeschickt und die Karikaturen in dänischen Zeitungen unnötig. Aber es war nicht skandalös, darauf zu bestehen, dass derartige Meinungsäußerungen von deren Gegnern zu dulden sind. Nach westlichen rechtsstaatlichen Maßstäben besteht der eigentliche Skandal in den islamischen Reaktionen auf die jeweiligen Vorkommnisse und nicht in den Vorkommnissen beziehungsweise in der Verteidigung des Rechtes auf die betreffenden Meinungsäußerungen.

 

III. Gibt es rechtsstaatssichernde Tabus?

Für den überzeugten Anhänger des Rechtsstaates ist der Rechtsstaat keine beliebige Veranstaltung, mit der man herumexperimentieren könnte. Er weiß, dass dann, wenn die Freiheit einmal verloren ist, nur schwer ein Weg zu ihr zurückführt. Er ist sich bewusst, dass etwa eine demokratische Abstimmung zur Abschaffung der politischen, demokratischen Freiheit keinen Rückweg durch Abstimmung mehr erlaubt. Wenn man zuvor seine Regierung auf friedliche Weise durch wechselnde Mehrheiten loswerden konnte, dann kann man es nach der Abschaffung der entsprechenden Verfahren der Willensbildung nicht mehr.

Die Asymmetrie ist derart, dass sie dem Anhänger von Freiheit und Toleranz einen guten Grund gibt zur „Intoleranz gegenüber der Intoleranz“. Das bedeutet zunächst einmal nur, dass wir als Anhänger der Toleranz eine moralische Pflicht haben, die rechtliche Meinungsfreiheit zu benutzen, um gegen jene, die sich intolerant äußern bzw. die Einführung von intoleranten Rechtsnormen befürworten, aufzutreten. Wir haben konkret im Alltagsleben die moralische Pflicht, uns öffentlich gegen das Tragen von Kopftüchern, christlichen Kreuzsymbolen auszusprechen. Wenn Nazi-Unfug geäußert wird, dann hat man nach dieser Sicht die Pflicht, für die rechtliche Befugnis zur  Äußerung des Unfugs einzutreten und zugleich die moralische Pflicht, den Unfug als solchen zu brandmarken (vgl. zu den einschlägigen Freifahrer-Problemen, die die Moral hier überwinden muss, Brennan, H. G. and L. Lomasky (1984) , Dieckmann, A. (1985) , Kliemt, H. (1986) , aber auch Coleman, J. S. (1983) ).

Möglicherweise kann man aber im Rahmen der deutschen Verfassung dennoch ein stärkeres Argument für eine Beschränkung der Meinungsfreiheit vorbringen. Denn die Kritik an bestimmten grundlegenden Artikeln des Grundgesetzes, 79 (3) bzw. Art. 1 und 20 GG ist für denjenigen, der sich im Rahmen des Grundgesetzes bewegen will, anscheinend funktionslos. Diese Normen können nach Selbstauskunft des Grundgesetzes im Rahmen der grundgesetzlichen fundamentalen Normänderungsregel nicht geändert werden (vgl. dazu Ross, A. (1969) , Hoerster, N. (1972) , Raz, J. (1972) , Garzon-Valdes, E. (1983) und umfassend Suber, P. (1990) ). Daher scheint sich deren Kritiker mit seiner Kritik bereits als Gegner der Verfassung selbst zu erkennen zu geben.

Das Argument ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Weltanschauliche Gruppierungen, die sich im Besitz des Interpretationsmonopols insbesondere für den Begriff der Menschenwürde dünken, haben Grund, entsprechend zu argumentieren. Sie wollen nicht nur eine bestimmte Interpretation des Art. 1 GG durchsetzen, sondern darüber hinaus diese Interpretation auch gegen jede Kritik immunisieren, indem sie die bloße Äußerung von Kritik in den Bereich der Vefassungsrechtsverletzung rücken.

Allerdings, wenn die Menschenwürde nach dem Grundgesetz unantastbar ist, heißt das nicht, dass man nicht darüber diskutieren dürfte, was alles durch die Menschenwürde geschützt ist. Wer bezweifelt, dass etwas die Menschenwürde verletzt, der greift damit nicht die Menschenwürde selbst an, sondern nur eine Meinung davon, was die Menschenwürde denn beinhalte. Die Verfassungsnorm des Artikel 20 GG kann verschieden interpretiert werden. Wer eine bestimmte Interpretation angreift, greift nicht die Verfassung, sondern nur eine von deren möglichen Interpretationen an. Es geht also letztlich um die Auslegung. Über die kann man auch auf dem Boden der Verfassung geteilter Meinung sein (selbst wenn der Artikel nicht im Rahmen der Verfassung geändert werden kann).

 

IV. Schlussbemerkungen

In einer Zeit, in der im weiteren Sinne fundamentalistische Überzeugungssysteme wieder an Boden zu gewinnen scheinen, steht der Rechtsstaat tatsächlich vor neuen Herausforderungen. Es scheint allerdings gefährlich, die Freiheit in der Meinungssphäre vor allem mit rechtlichen Mitteln der Freiheitsbeschränkung verteidigen zu wollen. Wer etwa daran denkt, Kopftuchverbote durchzusetzen, der sollte über die generelle Behandlung religiöser Symbole nachdenken. Wenn er dies vollzieht, so wird er vermutlich zu dem Schluss kommen, dass er keine rechtlichen Maßnahmen ergreifen sollte. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass jeder Bürger dazu aufgefordert ist, von seiner Meinungsfreiheit in dem Sinne Gebrauch zu machen, dass er alle jene, die von religiösen Symbolen in der Öffentlichkeit Gebrauch machen, dafür kritisiert.

Wenn wir genau zwischen rechtlichen und moralischen Anforderungen unterscheiden, dann können wir ohne Widerspruch durch massive Meinungsäußerungen und Kritik gegen bestimmte religiöse Auffassungen und auch gegen das Tragen von Kopftüchern in der Öffentlichkeit auftreten und zugleich das Recht derer, die sich dieser Symbole bedienen wollen, als rechtliches Anrecht mit Nachdruck verteidigen. Die Toleranz und die Meinungsfreiheit kann man vor allen Dingen dadurch stützen, dass man sich ihrer bedient – und zwar auch, um deren Feinde im Rahmen des Rechtes anzugreifen. Wir sollten die Rechte der Feinde des Rechtes möglichst nicht beschneiden, wir sollten aber unsere Rechte, sie zu kritisieren, fraglos wahrnehmen. Von diesem Verhalten zeigen wir in einer Zeit, die vorauseilenden Gehorsams gegenüber den Medien und der öffentlichen Meinung für überragende Klugheit hält, viel zu wenig. Die Bürgertugend, von seinen Rechten auf freie Meinungsäußerung Gebrauch zu machen, ohne dabei allzu sehr auf den Beifall der Menge oder auch kleiner Gruppen zu schielen, bedarf der Stützung.

In einem Rechtsstaat kann schließlich demjenigen, der Anstoß erregt, ziemlich wenig geschehen. Gerade die Auseinandersetzungen um Peter Singer haben gezeigt, dass vor allem im Hochschulbereich denjenigen, die in Deutschland missliebige Meinungen vertreten, ungeachtet allen Geschreis wenig passieren kann. Wenn dennoch deutsche Hochschullehrer sich vor der öffentlichen Meinung wegduckten, dann ist das ein Argument gegen die These, dass das Berufsbeamtentum dem Bürgermut deutscher Professoren auf die Sprünge helfen könne. Das scheint verbreitet nicht der Fall zu sein. Dieses Argument für das Berufsbeamtentum der Hochschullehrer scheint weniger gewichtig als man meint. Ich persönlich war allerdings für diesen Schutz bei den Auseinandersetzungen in Duisburg dankbar.

 

 

Anstötz, C., R. Hegselmann, and H. Kliemt (1996(2)): Peter Singer in Deutschland. Frankfurt: Peter Lang. Auch unter: http://www.uni-due.de/philosophie/personal/kliemt/singer/Singer1.pdf

Barry, N. (1981): An Introduction to Modern Political Theory. London and Basingstoke.

Brennan, H. G., and L. Lomasky (1984): "Inefficient Unanimity," Journal of Applied Philosophy, 1, 151-163.

Coleman, J. S. (1983): "Free Riders and Zealots," in Ökonomische Erklärungen sozialen Verhaltens, ed. by W. Sodeur. Duisburg: Verlag der Kooperative, 135 ff.

Dieckmann, A. (1985): "Volunteer's Dilemma," Journal of Conflict Resolution, Vol. 29/4, December 1985, 605-610.

Garzon-Valdes, E. (1983): "Die Gesetzliche Begrenzung des Staatlichen Souveräns," Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, LXVIII/4, 431 ff.

Hart, H. L. A. (1961): The Concept of Law. Oxford: Clarendon Press.

Hayek, F. A. v. (1973/1993): Law, Legislation and Liberty:  A New Statement of the Liberal Principles of Justice and Political Economy.  -- Rules and Order. London: Routledge & Kegan Paul.

Hobbes, T. (1682/1990): Behemoth or the Long Parliament. Chicago: Chicago University Press.

Hoerster, N. (1972): "On Alf Ross's Alleged Puzzle in Constitutional Law," Mind, 1972, 422 ff.

Humboldt, W. v. (1851/1967): Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen. Stuttgart: Reclam.

Hume, D. (1985): Essays. Moral, Political and Literary. Indianapolis: Liberty Fund.

Kliemt, H. (1986): "The Veil of Insignificance," European Journal of Political Economy, 2/3, 333-344.

Mill, J. S. (1974): Über die Freiheit. Stuttgart: Reclam.

Raphael, D.-D. (1969): "British Moralists," Oxford: Oxford University Press.

Raz, J. (1972): "Professor A. Ross and Some Legal Puzzles," Mind, 1972, 415 ff.

Ross, A. (1969): "On Self-Reference and a Puzzle in Constitutional Law," Mind, 1969, 1 ff.

Suber, P. (1990): The Paradox of Self-Amendment. New York: Peter Lang.