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07.03.2007 |
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( Carlos A. Gebauer Die
Rückbesinnung auf das Zivilrecht als
Chance für eine neue Bürgergesellschaft Referat
auf der Tagung des Bundes
Freiheit der Wissenschaft e. V. am
9. Februar 2007 in Gummersbach
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Sehr
geehrte Damen, sehr
geehrte Herren, gestatten
Sie mir, einer liebgewonnenen Gewohnheit nachzugehen. Lassen Sie mich mein
heutiges Thema in drei Teilen vortragen: In Einleitung, Hauptteil und
Schluß. Einleitung Der
juristische Blick auf unsere gegenwärtige Gesellschaft erweist: Das
Zivilrecht befindet sich kontinuierlich auf dem Rückzug. Auf allen Ebenen
der Gesetzgebung – von den einzelnen Bundesländern über den Bund
selbst bis hin zur EU – sind unsere Gesetzgeber damit befasst,
unser Leben entweder insgesamt öffentlich-rechtlich
auszugestalten, oder aber noch bestehende individuelle rechtliche
Gestaltungsspielräume aller Beteiligter konsequent einzuengen. Mit
einer derartigen Gesetzgebung werden aber nicht nur unsere je eigenen,
einzigartigen, individuellen Lebensentwürfe standardisiert. Die
Entscheidungsbefugnisse aller Bürger werden vielmehr insgesamt zwangsläufig
weiter und weiter minimiert. In der
Bundesrepublik Deutschland geht es schon lange nicht mehr nur um
rechtsdogmatische Skurrilitäten wie etwa den ganz aus dem Ruder
gelaufenen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz[1]
oder die ähnlich bemerkenswerten Mieterschutzregeln nach den §§ 568
ff. BGB, mit denen bei letzter legislativer Gelegenheit gleich auch noch
die gesamte Aufbaulogik des Bürgerlichen Gesetzes in ihr Gegenteil
verdreht wurde[2].
Aus den
normhierarchisch übergeordneten Sphären der Europäischen Union drängen
weitere Einschränkungen der Bürgerfreiheiten in das nationale Recht. Die
durch europarechtliche Pauschalreiserichtlinie veranlasste
Kundengeldabsicherungspflicht des Reiseveranstalters nach § 651k BGB[3]
etwa stellt ebenso eine Behinderung des freien bürgerlichen Handelns und
Wirtschaftens dar, wie weite Teile des Rechtes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(§§ 305 ff. BGB)[4].
Als wäre dies alles dem
alltäglichen Leben der Bürger - namentlich den arbeitenden Menschen -
noch nicht hinderlich genug, arrondiert der Gesetzgeber derartige
Regelwerke zusätzlich noch dadurch, dass er z.B. sogenannte „qualifizierte
Einrichtungen“ ermächtigt, gegen (ohnehin rechtlich unwirksame!)
Allgemeine Geschäftsbedingungen gerichtlich vorgehen zu dürfen[5]. Oder dass er mit einer
eigenen Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach Bürgerlichem
Recht[6] die Unternehmer bisweilen
zur Aufführung und Benennung von rund zwanzig katalogisch aufgeführten
Zwangsangaben in seiner alltäglichen geschäftlichen Korrespondenz
belastet[7].
Es will scheinen, als befürchte kein an derartigen Gesetzesvorhaben
Beteiligter, eines Tages selbst im wirklichen Leben außerhalb des
Parlamentes oder Ministeriums vor die Aufgabe gestellt zu sein, alle diese
Vorschriften beachten zu müssen. Den
allerjüngsten Kulminationspunkt unsäglichen, nicht zuende gedachten
legislativen Gebarens auf zivilrechtlichem Gebiet markiert das nun unter
dem Namen „Allgemeines Gleichstellungsgesetz“ in Kraft
getretene sogenannte Antidiskriminierungsrecht. Dieses Gesetz nötigt Bürger
allen Ernstes in rechtswirksame Vertragsverhältnisse, auch wenn sie diese
innerlich ablehnen. Es handelt sich folglich um ein legislatives Monstrum,
das allem dient, nur nicht der Schaffung von tatsächlichem Rechtsfrieden
unter Bürgern. Es ist daher vielerlei, nur jedenfalls nicht mehr Bürgerliches
Recht[8]. Was
aber können wir – namentlich unter den damit skizzierten
gesetzgeberischen Umgebungsbedingungen – noch unter einer „Bürgergesellschaft“
verstehen? Was kennzeichnet ihr Zivilrecht? Und: Wie besinnt sich eine
Gesellschaft auf jenes Recht, dass es auch wieder tatsächlich zur Geltung
komme? Hauptteil Ich möchte
meine Überlegungen zum Thema in der Hauptsache in zwei Teilen darstellen.
Zunächst will ich definieren, was ich unter einer „Zivilgesellschaft“
verstehe (und welche Vorteile sie gegenüber anderen Gesellschaftsmodellen
hat). Dann werde ich mich mit der Frage befassen, was wir anzustellen
haben, um eine solche Zivilgesellschaft (wieder) in die Welt kommen zu
lassen. A. Inhalt
und Wert einer Zivilgesellschaft Zunächst
ist also zu fragen: Was eigentlich kennzeichnet eine solche
Zivilgesellschaft? Zwei Elemente erscheinen mir hierbei besonders
charakteristisch und wesentlich: Zum einen die „horizontale“
oder „gleichberechtigte“ Verbindung der Beteiligten und zum
anderen die konkrete Festlegung gemeinsam verfolgter Zwecke durch die
jeweils persönlich Beteiligten selbst. I. Horizontale
Gleichberechtigung der Beteiligten Die
juristische Literatur verwendet zur Unterscheidung ihrer Gegenstände „öffentliches
Recht“ einerseits und „Zivilrecht“ andererseits üblicherweise
zwei bildhafte Begriffe: Die „Über-Unter-Ordnung“
verschiedener Rechtssubjekte zueinander kennzeichnet das öffentliche
Hoheitsrecht, während die „Gleich-Ordnung“ mehrerer
Rechtssubjekte zueinander das bürgerliche, zivile Recht prägt. Während
also eine Behörde dem Bürger mit ihren Möglichkeiten zum Erlaß von
Verwaltungsakten „vertikal“ übergeordnet ist, stehen sich zwei
Bürger bei dem Abschluß und der Durchführung eines Vertrages
untereinander gleichsam in gleicher Augenhöhe auf einer einheitlichen,
„horizontalen“ Ebene gegenüber. Im öffentlichen Recht
herrscht demnach also gerade nicht „gleiches Recht für alle“;
sondern die Behörde hat das bessere, stärkere Sonderrecht gegenüber dem
Bürger. Genau
das aber bleibt nicht ohne Konsequenzen für jedweden rechtlichen Dialog
zwischen den an solchen Rechtsverhältnissen Beteiligten. Wer nämlich
einen anderen zu bestimmten Handlungen zwingen kann, der argumentiert -
aus naheliegenden (und nachstehend im einzelnen zu erläuternden) - Gründen
anders als einer, der den anderen Partner seines Rechtsverhältnisses erst
zu diesem von ihm angestrebten Tun überzeugen muß. An die Stelle der
einvernehmlichen (und ganz friedlichen) Einigung zwischen
Gleichberechtigten tritt im öffentlichen Hoheitsrecht bestenfalls eine
vorherige Anhörung des Schwächeren mit einer anschließenden
(einsam-autonomen) Entscheidung des Stärkeren. II. Auffinden
und Verfolgen von Zwecken Die
damit umrissene Differenzierung im praktizierten Rechtsverkehr zwischen
entweder „horizontal“ oder aber „vertikal“
miteinander agierenden Beteiligten kann nicht ohne Auswirkungen auf den
Inhalt ihres Kommunizierens, insbesondere aber auch nicht ohne
Auswirkungen auf den Inhalt ihres Handelns insgesamt bleiben. Denn
wer einen gleichberechtigten Partner erst davon überzeugen muß,
gemeinsam mit ihm einen bestimmten Zweck zu verfolgen, an dessen konkrete
Darlegungs- und Begründungsanstrengungen sind ganz andere Anforderungen
gestellt, als an einen, der das von ihm vorgestellte anschließende
Handeln des anderen auf alle Fälle – also insbesondere ohne Rücksicht
auf das Ergebnis eines vorab vielleicht noch anhörend geführten Dialoges
– „von oben herab“ einsam und monologisch erzwingen kann. Gleichsam
rein und archetypisch ist der Gedanke eines derartigen, gleichberechtigten
Konsenses als Voraussetzung zur anschließend gemeinsamen Verfolgung eines
übereinstimmend als sinnvoll erkannten Zieles in § 705 BGB
beschrieben: „Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.“ Diese
Formulierung betont gleich vierfach (!) den gemeinsamen Willen der
Beteiligten: Sie schließen erstens einen „Vertrag“. Sie
definieren zweitens hierzu einen „gemeinsamen Zweck“. Dazu
setzen sie drittens die „bestimmten“ Mittel ein. Und viertens
leisten sie die „vereinbarten“ Beiträge. Mehr Konsens geht
kaum. Daß
die einzelnen Tatbestandsmerkmale dieses bürgerlich-rechtlichen Gesellschaftsvertrages (bei einer hier einmal unorthodox
angenommenen, extensiven Auslegung) schlechterdings auch auf jeden
zweiseitigen Vertrag Beteiligter „passen“, bedarf keiner
weiteren Erläuterung. Stets verständigen sich die Partner eines
zivilrechtlichen Vertrages „horizontal“ auf den gesamten Inhalt
dessen, was sie (nach ihrer gemeinsam als je individuell sinnvoll
erachteten Weltsicht) als ihre Ziele mit dem Vertrag sinnvoll zu erreichen
wünschen. Was nur einer wünscht und will, ist hier so lange irrelevant,
wie er den anderen nicht für dieses Ziel begeistert. Das
konkrete Bündnis der Beteiligten erhält auf diese Weise seine ganz
eigene, konkrete, dezentrale und privatautonom nur von den Beteiligten im
Konsens definierte Finalität in der Welt. Ändert sich der konkrete Blick der Beteiligten auf ihren Zweck, stellen sie übereinstimmend fest, dass er nicht mehr verfolgt werden kann, oder beschließen sie, die Lust an der Zielerreichung allseits verloren zu haben, dann beenden sie einvernehmlich ihren alten Konsens und schaffen sich einen neuen. Gelingt ihnen aber nicht, gemeinsam einen neuen Konsens zu finden, bleibt es bei der Verbindlichkeit des alten. Das schafft genau diejenige rechtliche Sicherheit, derer alle Beteiligten an einem Vertrag bedürfen und die sie an derartigen Geschäften auch stets zu schätzen gelernt haben. Hiermit
ist folglich eine hohe konkrete Flexibilität für die Beteiligten
verbunden. Sie können sich in eigener Verantwortung jederzeit wieder neu
einigen, ab sofort etwas ganz anderes zu wollen und zu erstreben. Die
gemeinsame Finalität lässt sich jederzeit an neueste (auch
schicksalhafte) Entwicklungen anpassen. Genau
hier nun tritt aber eine weitere Dimension der „horizontalen“
Zweckverfolgung vor Ort durch die konkret Beteiligten auf die Szene. Es
ist dies die Dimension der philosophischen Erkenntnistheorie
(Epistemologie). Erkenntnistheoretiker wissen bekanntlich: Es ist stets
nur all das im Hirn eines Menschen, das irgendwann einmal dort
hineingekommen ist. Wer blind geboren wurde, dessen Hirn weiß nicht, was
eine Farbe ist. Es wäre fruchtlos, ihm mit Worten das Entstehen von grün
aus blau und gelb anschaulich erklären zu wollen. Für
jedes angepasste Verhalten ist aber dringend notwendig, mit den eigenen
Sinnen ein realitätsgetreues Bild von der Welt zu haben. Der Blinde ist
folglich lebensnotwendig darauf angewiesen, auf anderen Erkenntniswegen
schnell und zuverlässig von einer roten Ampel zu erfahren. Sonst droht
ihm ebensolche Lebensgefahr, wie einem Wanderer in der Wüste, der mit
letzter Kraft auf eine nur vermeintlich wasserspendende Fata Morgana zuläuft.
So müssen
wir Menschen also – ebenso wie viele Tiere – unserem Schicksal dankbar
sein, dass es uns Augen und Ohren so nahe bei unserem Hirn beschert hat.
So können wir in der Regel zügig Änderungen in unserer Umgebung
erkennen und unser – wiederum hirngesteuertes – Handeln darauf
einstellen. Das sichert unser Überleben. Diese
Chance zur schnellen Umsetzung erkannten Wissens in unser an die jeweilige
Umgebung angepasstes Handeln hat indes auch ganz massive rechtliche
Dimensionen. Epistemologisch macht es nämlich einen gehörigen
Unterschied, ob Menschen in horizontaler oder in vertikaler Weise
rechtlich miteinander verbunden sind. Sieht beispielsweise der Käufer A,
dass eine ihm von B verkaufte Scheune infolge Blitzschlages vor Übergabe
und Bezahlung in Flammen aufgeht, werden beide Vertragsparteien jedes
weitere Handeln in Richtung auf eine Durchführung ihres ursprünglichen
Vertrages auf der Stelle einvernehmlich beenden. Ihr Handeln setzt die
gewonnene neue Erkenntnis sofort sinnvoll um. Wüßte
aber – um im Beispiel zu bleiben – der Käufer A gar nichts von dem
Verbrennen der Kaufsache, so würde er weiter in der Vorstellung von einer
Durchführbarkeit des Vertrages leben. Und: Er würde sich nach Maßgabe
dieser seiner (unzutreffenden) Überzeugung verhalten. Damit aber stünde
sein gesamtes weiteres Handeln nicht mehr im Einklang mit der Realitäten
der Welt. Genau
dies aber ist die grundsätzliche Ausgangssituation aller nur öffentlich-rechtlich
ausgestalteter Rechtsverhältnisse: Wenn (und weil) die „befehlende“
Instanz in aller Regel nicht selbst persönlich anwesend und beteiligt
ist, sondern nur aus der Ferne ihrer Amtsstube auf unsicherer –
gegebenenfalls schon überholter – Tatsachengrundlage entscheidet, hat
sie gegenüber zivilrechtlichen Verhältnissen einen strukturellen
epistemologischen Nachteil. Wenn
also rechtlich „übergeordnete“ Instanzen über die Pflicht zum
Handeln, Dulden und Unterlassen „untergeordneter“
Rechtssubjekte zu befinden haben, dann fehlt es nicht nur meist an der
Freiwilligkeit des Mitwirkens. Es mangelt der Entscheidung insbesondere
stets auch an all denjenigen spezifischen tatsächlichen Erkenntnissen,
die nur der jeweils Betroffene vor Ort in seiner Person höchstselbst hat
machen können. Die vertikal getroffene Entscheidung basiert daher stets
auf unsicherer(er) Tatsachengrundlage, als eine Entscheidung, die (nur)
die Beteiligten selbst getroffen hätten. Die hoheitliche Entscheidung ist
schon alleine daher überwiegend wahrscheinlich faktisch unrichtig[9]. Wesentlicher
aber noch scheint, dass die hoheitlich getroffene Entscheidung in ihrer
Finalität einen gänzlich anderen Handlungsrahmen berücksichtigt und
einbezieht, als ihn die Betroffenen selbst berücksichtigt hätten. Denn
je mehr Personen von einer (rechtlichen) Entscheidung betroffen sind,
desto mehr potentielle Finalitäten aller Beteiligten werden durch die
Handlungsanordnung berührt. Lassen
Sie mich zur Verdeutlichung dieses Gedankens ein ebenso einschneidendes,
wie plastisches Beispiel heranziehen. Ich zitiere aus Winston S.
Churchills Bericht[10]
über die Konferenz von Teheran im Jahre 1943 und das dort skizzierte
weitere Schicksal des polnischen Staatsgebietes[11]: „Dann regte ich eine Aussprache über Polen an. Stalin willigte ein und forderte mich auf, zu beginnen. ... Ich für meinen Teil glaube, Polen könnte sich nach Westen verlagern, wie Soldaten, die seitlich wegtreten. Falls es dabei auf einige deutsche Zehen trete, könnte man das nicht ändern ... Stalin fragte, ob wir gedacht hätten, dass er Polen schlucken wolle. Eden erwiderte, wir wüssten nicht, was Russland alles zu verspeisen gedenke. ... Stalin erklärte, die Russen wollten nichts, was anderen Völkern gehöre, nur aus Deutschland würden sie sich vielleicht auch einen Brocken herausschneiden. Eden meinte, was Polen im Osten verliere, könnte es im Westen gewinnen. ... Ich demonstrierte dann mit Hilfe dreier Streichhölzer meine Gedanken über eine Westverlagerung Polens. Das gefiel Stalin ...“ Wer könnte
angesichts solcher öffentlich-rechtlich-vertikaler Lenkung durch die
agierenden Staatsmänner glauben, dass die sozusagen „zur Seite
tretenden Streichhölzer“ persönlich
– bei eigener horizontaler Entscheidungsbefugnis – auch nur in größerer
Zahl ernstlich in Betracht gezogen hätten, beim Verspeisen fremder
Landbrocken irgendjemandem auf die Zehen zu treten? Oder,
umgekehrt und weniger dramatisch: Was würde wohl geschehen, wenn man –
jede Ähnlichkeit mit real existierenden Verhältnissen wäre rein zufällig
und nicht beabsichtigt - einer bürokratischen Organisation aus z.B.
Gemeinden, Kreisen, Landschaftsverbänden, Ländern, einem Bund und einer
EU mit 27 Mitstaatsentscheidern die Aufgabe stellen würde, einen Käsekuchen
zu backen oder eine Spülmaschine zu befüllen? Wer fängt an? Womit
genau? Wie lange dauert es? Was kostet es? Wer bezahlt? III. Exkurs:
Bündnisse brauchen (und haben) Menschenmaß Die mit Befehlsbefugnissen ausgestattete Entscheidungsbefugnis einzelner Menschen (oder Gruppen) über eine anonyme Masse anderer Menschen führt also zwangsläufig zur Störung oder gar Zerstörung anderer, persönlicher, privater, individueller, bürgerlicher Finalitäten, wenn und weil diese den jeweiligen Befehl empfangenden Menschen nicht an einer (einvernehmlichen) Vereinbarung der zu erreichenden Zwecke beteiligt wurden[12]. Die
Idee einer demokratischen Legitimierung solcher Großentscheidungen qua
Wahlrecht ist erkennbar ein nur äußerst unzulängliches Surrogat für
tatsächliche unmittelbare und zivilrechtliche „Bürgerbeteiligung“
im ureigentlichen Sinne. Für den Bereich des bundesrepublikanischen
Sozialrechtes hat der Regensburger Rechtswissenschaftler Thorsten Kingreen
diesen Gedanken in den Satz gefasst: „Im
demokratischen Sozialstaat werden Entscheidungen, die nach bestimmten
formalen, sachadäquaten und anerkannten Regeln zu Stande gekommen sind,
auch dann akzeptiert, wenn sich über das, was im Einzelfall sozial
gerecht ist, kein Konsens erzielen lässt.“[13] An
dieser Stelle lauern nach allem wenigstens zwei Dilemmata: Das
Dilemma Nr. 1 ist: Wenn die Klein(st)gruppe der Entscheidungsträger
intern eigene Finalitäten entwickelt, die mit denen der verwalteten
„untergeordneten“ Bürger nicht mehr übereinstimmt, dann kommt es zu
Interessenkollisionen zwischen Ober- und Unterebene. Denn jede Gruppe
entwickelt ihre eigene übersichtliche Zweckbündnis-Logik. Dies ist das
große Thema der „politischen Klasse“[14].
Ab einem bestimmten Punkt stört die Meta-Ebene nur noch das Leben der
Primär-Ebene. Es kommt also zur Entstehung neuer, hyperkomplexer
Konfliktlagen, statt zur Bereinigung der vergleichsweise übersichtlichen
alten. Das
Dilemma Nr. 2 ist: Wenn eine mit Befehlsgewalt ausgestattete, vertikal übergeordnete
Ebene immer weiter und detaillierter in die jeweiligen Konkretheiten der Bürger
und ihre sämtlichen elementaren Lebensentscheidungen oder
Lebensbedingungen hineinregiert, dann kommt es zwangsläufig zu
Kollisionen mit elementaren ethischen und insbesondere auch
verfassungsrechtlichen Maßstäben, wie z.B. erkennbar in einer - nicht
ohne Grund vielbeachteten - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über
Rechtssetzungsbefugnisse einer Behörde in Fragen der
Gesundheitsversorgung vom 6. Dezember 2005[15]. Danach darf eine Behörde
gerade nicht über Leben und Tod eines zwangsweise „gesetzlich“
versicherten Patienten befinden. Kurz:
In der Überkomplexität der legislativen und exekutiven Hyperregulierung
kommt dem Alltagsleben das Menschenmaß abhanden. Die Zivilgesellschaft
aber ist das klassische und allein eigentliche Instrument zur Wahrung des
Menschenmaßes[16]. IV. Zwischenergebnis Alleine
eine kooperative und auf individuellen Verträgen aufgebaute
Zivilgesellschaft bleibt für die Beteiligten und Betroffenen übersichtlich
und für sie selbst rational steuerbar. Ferngesteuerte Großeinheiten
kollabieren unter ihrer eigenen Trägheit und Blindheit[17]. Zuletzt verlieren sie
ihre Funktionalität. Eine
Gesellschaft, die den Anspruch hat, das Individuum zu achten, kann nur
einen Staat mit schlanken Verwaltungs- und Herrschaftsstrukturen
akzeptieren. Denn der behutsame Umgang mit dem einzelnen erfordert Demut,
Respekt, Beschränkung, Zurückhaltung und steten Zweifel an der
Richtigkeit ihres Handelns aller derjenigen, die Macht ausüben. Wer aber
unter allen Umständen seinen Willen gegen den der Bürger durchsetzen möchte,
der kann sich solche Vornehmheiten nicht leisten. Er muß mit allen ihm zu
Gebote stehenden Mitteln erkennen, erforschen, entscheiden und durchsetzen[18]. Die
historischen Beispiele für all dies sind hinlänglich bekannt. UdSSR,
DDR, Maos VR China wie alle übrigen sozialistischen und Kommunistischen
Regime scheiterten nicht an Naturkatastrophen, sondern an ihren eigenen
internen Strukturen, die genau diese hier skizzierten Probleme aufwiesen. Absurd
ist insbesondere die noch immer verbreitete Polemik der Gegner
zivilrechtlicher Gesellschaftsstrukturen, wonach ein von seinen Bürgern
geschaffener Markt nur „kalte Ellenbogen“ generiere. Im Gegenteil hat
gerade ein öffentlicher Verwaltungsakt solche kalten Ellenbogen. Wer sich
vertragen will (und muß), der agiert notwendig mit offenen Händen, die
sich einander zum Vertrag gereicht werden, nicht aber mit Ellenbogen. Schließlich
hat die Geschichte immer wieder erwiesen: Wir Menschen sind keine
Heiligen. Nur wenn wir unsere Mitmenschen überzeugen und einbinden müssen,
handeln wir human. Wer dagegen zwingen kann, wird – früher oder später
– stets zum Tyrannen. B. Die
Herstellung einer Zivilgesellschaft Alles Gesagte ist im Grunde jedem, der es wissen möchte, lange bekannt, rational nachvollziehbar und in sich plausibel. Aber wie kommt es, dass diese Rationalität in unserer alltäglichen Welt nur so wenig Gehör findet? Ist also eine solche Zivilgesellschaft jenseits ihrer schönen Theorie überhaupt in der Welt tatsächlich möglich? Und wenn ja: Wie stellt man sie her? Versuchen wir also zunächst noch eine kleine Analyse, bevor wir die Frage nach Handlungs-Chancen hin zur konkreten und faktischen Schaffung einer Zivilgesellschaft stellen. I. Die
Zivilgesellschaft als (non-ideologische) Nicht-Organisation Eine
Zivilgesellschaft im hier beschriebenen und verstandenen Sinne als freier
Zusammenschluß gleicher Bürger auf „horizontaler“ Ebene ist nicht
hierarchisch gegliedert. Jede Organisationsstruktur reicht stets nur so
weit, wie die konkrete Einigung der Beteiligten. Die maximale Größe
eines jeden zivilrechtlichen Bündnisses (und seiner gemeinsam
vereinbarten Finalitäten) wird durch die Vorstellungs- und Willenskräfte
seiner konkret beteiligten Personen vorgegeben. Während
in einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft ein einziger Befehl
ausnahmslos alle Rechtsgenossen erreichen (und verpflichten) kann,
erscheint dies wegen der konkret beschränkten Einigungsmöglichkeiten
einzelner Individuen „horizontal“ unmöglich. Dies
ist zwar einerseits von Vorteil, weil es Tyranneien und Gewaltherrschaften
(jedenfalls im Mega-Format) verunmöglicht. Andererseits sind derartige
Zivilgesellschaften stets dann im Nachteil, wenn es gilt, sich gegen
quasi-militärisch organisierte Gesellschaftskonzepte abzugrenzen und zu
verteidigen. Eine
Gesellschaft, die sich auf das dezentrale Entdecken ihrer Mitglieder mit
allen ihren Sinnen und Kreativitäten konzentrieren möchte, kann nicht
mit denselben Heilsversprechungen operieren, wie ein gegenteiliges
Konzept, das einen konkreten Plan zu haben und dessen Durchsetzbarkeit zu
beherrschen vorgibt. Insofern
bedient das „vertikale“ Modell auch noch – anders als das
„horizontale“ – ein ganz besonderes menschliches Bedürfnis:
Menschen wollen gerne entlastet sein. Und sie bevorzugen das Bequeme gegenüber
dem (vermeintlich) Unangenehmeren[19].
Mithin liegt in dem Heilsversprechen der zwangsweise herstellbaren Ordnung
stets auch der geradezu erotische Reiz, auftretende Probleme ließen sich
allesamt lösen. Sofern man es nur mit allen Machtmitteln wirklich,
wirklich wollte! Vorschub
leistet hierbei eine sehr anschauliche optische Täuschung: Ebenso, wie
sich beobachten lässt, dass mit staatlichen Machtmitteln Räuber verfolgt
und gefangen werden können, Steuergelder eingetrieben und in den Bau
imposanter Gebäude geleitet werden können, so muß wohl auch – meint
der unbedarfte Betrachter – per vertikalem Befehl allgemeiner Wohlstand
einer Gesellschaft geplant und herbeiverfügt werden können[20]. Daß
aber Kreativität nicht befohlen und vollstreckt werden kann, liegt auf
der Hand. Andernfalls müsste möglich sein, unter der Androhung von
Zwangsgeldern und Ordnungsmitteln (oder durch das Inaussichtstellen von
Freiheitsstrafen etc.) Menschen zu bewegen, Gedichte zu schreiben, Sonaten
zu komponieren oder beeindruckende, künstlerisch wertvolle Gemälde an
Kirchendecken zu malen. Mehr noch: Der Befehlshaber hätte gerade
diejenige Idee, die noch gar nicht in der Welt ist, weil ihr
kreativ-genialer Erfinder sie noch nicht gedacht hat, schon vorausahnen
und –haben müssen, um eine entsprechende Anweisung erst erteilen zu können.
Das aber widerspricht greifbar aller zeitlichen Logik (zumindest unseres
bekannten Universums)[21]. Dennoch
bleibt das politische Versprechen, Glück mit Machtmitteln herbeizwingen
zu können, ein gerne gehörtes. Und je vehementer das Versprechen
vorgetragen wird, desto begieriger wird es von einem jeden
Bequemlichkeits-Freund gehört und geglaubt. Hierbei haben sich straff
organisierte und quasi-militärisch aufgestellte Heilsboten-Bündnisse als
erfolgreich erwiesen. Die staatliche Organisation schlägt bislang
erfahrungsgemäß immer die zivilgesellschaftliche Nicht-Organisation.
Nicht zuletzt die Fahnen und Melodien, die Aufmärsche und das wohlige
Teilnahme- und Teilhabe-Gefühl solcher Massen tun ihr Übriges zu diesen
Erfolgen. Aber
auch die Geschichte der römisch-katholischen Kirche und ihrer
Auseinandersetzung mit dezentral-lokalen Ortskirchen gibt ein
nachvollziehbares Bild dieser Mechanismen[22].
Die Geschichte der Arbeiterorganisationen bis hin zum Sowjetstaat steuert
weitere Exempel bei. Bezeichnend
ist auch, dass das Gegenmodell schlanker Staaten mit individuellem
Wohlstand stets dort – vorübergehend – erstarkte, wo vertikale
Machtstrukturen (noch) nicht (wieder) existierten: Die Siedler der USA
drangen in staatlich unverwaltetes Gebiet vor und schufen die stärkste
Volkswirtschaft der Welt – bis die staatliche Organisation nachzog, mit
den bekannten Konsequenzen. Die junge Bundesrepublik Deutschland wies eine
völlig zerstörte Infrastruktur bei gleichzeitig zunächst fehlenden
breiten Eliten auf. In konkreter Ansehung aller Beteiligten, dass keine
Macht der Welt dem einzelnen etwas vom Nachbarn umverteilen konnte, weil
auch der nicht besaß, entstand das – irritierend so genannte, denn in
dieser Lage gar nicht verwunderliche
- „Wirtschaftswunder“. Schließlich konnte auch Margaret
Thatcher nur deswegen vorübergehend so segensreich agieren, weil die
gewerkschaftlichen Machteliten ihres Landes 1979 faktisch insolvent und
damit handlungsunfähig waren[23].
Ludwig von Mises formulierte hierzu bereits im Jahre 1919: „Der
Liberalismus, der volle Freiheit der Wirtschaft fordert, sucht die
Schwierigkeiten, die die Verschiedenheit der politischen Einrichtungen der
Entwicklung des Verkehrs entgegenstellt, durch Entstaatlichung der Ökonomie
zu lösen.“[24] Sollte
aber ein menschlicher Wohlstand durch eine entstaatlichte Ökonomie tatsächlich
immer nur dort entstehen können, wo zuvor eine jede Staatlichkeit fehlt
oder gerade in Fortfall geraten ist? II. Die
Schaffung einer Zivilgesellschaft Wie
also läßt sich in Ansehung all dessen eine Zivilgesellschaft schaffen
und verwirklichen? Braucht sie stets den vorangehenden Zusammenbruch eines
vertikalen Systems als ihren Nährboden? Und: Ist die Zivilgesellschaft
immer im Hintertreffen gegenüber dem vertikalen Modell? Ich
glaube (und möchte glauben): Nein. Die Schwierigkeit scheint mir zunächst
zu sein, dass horizontale Zivilgesellschaften aus gleichen Bürgern sich
nach Staatszusammenbrüchen vielleicht vorübergehend
„Zepter und Reichsapfel“ erobern. Dann aber lassen sie diese
wieder unbeachtet herumliegen, weil sie sich ihrer nicht bedienen mögen.
Das genau ist die Stunde all derjenigen, die nicht produktiv-kreativ sein
mögen, sondern allenfalls administrativ-kreativ. Tatsächlich
ist der „Markt“ als Organisationsphänomen ja auch nie endgültig
ausgeschaltet. In der Krise bewährt er sich gerade als sogenannter „Schwarz“markt
sowie – zur Überlebenssicherung in kommunistisch
kaputtzerwirtschafteten Volkswirtschaften – in der Gestalt von
Korruption. Werden „vertikal“ Subventions-Sondermärkte geschaffen,
dockt er hier ebenfalls an. Der Markt ist faktisch ein Naturgesetz. Denn
nur wenn Menschen sich konkret im Tausch einigen können, vermögen sie
auch konkret ihr Leben zu sichern[25]. Wie
aber aktualisiert man dieses Wissen vor der ausbrechenden Krise? Damit sie
am besten erst gar nicht eintritt? Schlussbemerkung(en) Gegenüber
den Sozialismen in allen Spielarten, angefangen vom hard-core Kommunismus
bis hin zum Sozialdemokratismus, steht die Zivilgesellschaft in einer
denkbar ungünstigen Ausgangsposition. Im Hinblick auf ihr Marketing nämlich
ist jede Variante der politischen Heilslehre ihr zunächst weit überlegen.
Wer behaupten kann (und will), der Allgemeinheit das Glück und den
Reichtum zu bescheren, der findet eher Gehör, als derjenige, der die
Menschen zuerst auf ihr eigenes Geschick und ihre persönliche Kreativität
hinweist. Für
den klassischen Kapitalismus in seiner definitorischen Abgrenzung zu
sozialistischen Wohlfahrtsstaaten formuliert Roland Baader deutlich: „Es
steht also nicht –ismus gegen –ismus, sondern System gegen Non-System,
Eingriffsideologie gegen Nichteingriffs-Ideologie, Dogma gegen
Erfahrung“[26] Nichts anderes gilt für die Abgrenzung zu einer Zivilgesellschaft. Auch sie ist nichtideologisch, nichteingreifend, gewährend und Erfahrung respektierend. Folglich können ihre „Werbebotschaften“ nicht ebenso populistisch und grell daherkommen, wie die einer das Glück verheißenden Heilslehre. Gleichwohl
bedarf die Zivilgesellschaft souveräner Bürger, die voller Enthusiasmus
und in ganzer Überzeugung laut die Stimme für sie ergreifen. Jede
rhetorische Zurückhaltung gegen Sozialismen aller Art verbietet sich
daher absolut. Sozialistische Theorien sind nicht irgend bedenkenswerte,
ernstzunehmende oder noch diskutable Gegenentwürfe, sondern schlicht
empirisch widerlegte und vielfach allerorts gescheiterte Konzepte, denen
keine intellektuelle Gnade gebührt. Im Gegenteil. Wer im
wissenschaftlichen oder auch nur allgemeinen öffentlichen Dialog
wohlfahrtsstaatliche Theoreme noch ernstlich zu widerlegen bereit ist,
statt sie als offenen Unsinn oder abgewickelte Geschichte zu kennzeichnen,
der verhält sich wie einer, der minutiös auf die Behauptung eingeht, die
Sonne drehe sich um die Erde. Problematisch
bleibt nur die weiterhin persistierende sozialistische Marketing-Anmaßung,
sie verfolge ganz selbstlos den guten, sozial gerechten Zweck. Die
Delegitimierung dieser Behauptung durch die induktive Demaskierung jeder
dieser Einzelverheißungen bleibt ein mühseliges Geschäft, das Tag für
Tag allerorten auf seine Erledigung wartet. Empirisches Material zur
anschaulichen Argumentation findet sich ersichtlich zuhauf. Die
einzelnen, konkreten Wege zurück zum Menschenmaß einer zivilen
Gesellschaft können nur wir alle in den jeweiligen, sich uns bietenden
Situationen finden und beschreiten. Sie lassen sich nach allem Gesagten
eben nicht zentral definieren und weisen. Aber erst wenn wir uns frei
machen von der Vorstellung, alles und jedes von einem allgegenwärtigen
Staat „vertikal“ von oben herab auf entsprechenden Antrag hin
zugewiesen erhalten zu können, dann kann unser Zusammenleben wieder
werden, was es sein sollte: zivilisiert. C.A.Gebauer@MAKE-LOVE-NOT-LAW.com [1] Nach § 1 Kündigungsschutzgesetz kann ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag grundsätzlich nur dann regulär kündigen, wenn die Kündigung „sozial gerechtfertigt“ ist. Das erfordert rechtswissenschaftliche Interpretationsanstrengungen, die in den gängigen juristischen Kommentaren inzwischen mehrere hundert Seiten umfassen. Und es verschafft umtriebigen Arbeitsrichtern einen Quell attraktiver Zusatzeinkünfte nicht nur durch das regelmäßige Verfassen einschlägigen Kommentarliteratur, sondern auch durch das Angebot von entgeltpflichtigen Fortbildungsveranstaltungen, auf denen sie „ihre“ prognostische Rechtsprechung akademisch erläutern. [2] Eine intellektuelle Höchstleitung des historischen Gesetzgebers bei der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches war, alle Regelungen begriffsjuristisch in „vor die Klammer gezogene“ allgemeine und erst dann in spezifische besondere Teile aufzuteilen, um den Regelungskanon übersichtlich zu halten. Die Abschnitte über das Mietrecht haben diese Systematik nach gut hundert Jahren jetzt aufgegeben. In der Kommentierung von Hubert Blank und Ulf P. Börstinghaus (Neues Mietrecht, München 2001) heißt es hierzu trocken: „Dieser neue Aufbau hat zur Folge, dass bisher zusammenhängende Vorschriften nunmehr auseinandergerissen werden.“ (a.a.O. Vorbemerkung II zu den Anhängen, ibid. S. 176) [3] Im Falle der Insolvenz seines Reiseveranstalters soll sichergestellt werden, dass der buchende Tourist gleichwohl wieder sicher nach Hause zurückgebracht wird; so zieht der – erwachsene! – Weltenbummler hinaus, gilt seinem Gesetzgeber aber als zu unbedarft, um selbständig wieder heimzufinden. [4] Diese gesetzlichen Bestimmungen nämlich machen beinahe vollständig unmöglich, dass sich ein Verwender das typischerweise für den Bedarf seines eigenen, spezifischen Geschäftes notwendige Vertragsrecht einmal für eine unbestimmte Vielzahl vergleichbarer Geschäftsvorfälle vorbereitet. [5] vgl. §§ 3, 4 UnterlassungsklagenG [6] vgl. § 1 BGB InfoV [7] faszinierend an dieser Verordnung ist nicht nur ihr augenscheinlich schon unzutreffender Name (denn ersichtlich kann angesichts derartiger einseitiger und nicht abdingbarer Informationszwänge nicht ernstlich mehr von „bürgerlichem Recht“ gesprochen werden, was – in anderen Zusammenhängen – schon die klauselrechtliche und/oder wettbewerbs- und markenrechtliche Frage nach ihrer Bezeichnungswahrheit aufwürfe), sondern insbesondere, dass beispielsweise selbst das amtliche Muster eines Sicherungsscheines nach § 14 dieser Verordnung in praxi bereits als gesetzeswidrig angesehen wird; vgl. Palandt-Grünberg, BGB-Kommentar mit Nebengesetzen, München, 66. Aufl., 2007, § 14 BGB-InfoV Rn 5 mit weiteren Verweisungen auf die obergerichtliche Rechtsprechung; prägnanter lässt sich kaum zeigen, dass augenscheinlich die Normgeber selbst bereits den Überblick verloren haben. [8] Und es erinnert fatal an den „absoluten Egalitarismus“, den Mao Tse-tung predigte; vgl. Jung Chang und Jon Halliday: Mao, München 2005, S. 105 [9] Hier liegt auch der Grund für das mehr und mehr ausufernde Interesse aller Behörden an Informationen über Vorgänge in der Welt. Die Überwachungsmaßnahmen des „big brother“ sollen - möglichst in Echtzeit - Daten über die Welt an die aus der Ferne entscheidenden Beamten vermitteln, damit wenigstens eine irgend greifbare Chance auf angemessenes öffentliches Handeln besteht. Weil aber jeder Eingriff durch die Behörde diese Welt sogleich wieder verändert, gerät das Zusammenspiel zwischen flexibler ziviler Welt und unflexiblerer Behörde zu einem ununterbrochenen Wettlauf zwischen Hase und Igel. Dieser Wettlauf beschleunigt sich in dem Maße, in dem mehrere Behörden – zwangsläufig voneinander unabhängig – in das Weltgeschehen steuernd eingreifen wollen. Zuletzt blockieren die zur Koordinierung allen Behördenhandelns mehr und mehr geschaffenen weiteren öffentlichen Stellen sich selbst (und natürlich auch die bearbeitete, reale Welt selbst). Wir finden also zuletzt geradezu eine bürokratische Variante der Heisenberg’schen Unschärferelation. [10] In „Der zweite Weltkrieg“ – Kapitel „Triumph und Tragödie“ [11] Das hier von mir gewählte, extreme Beispiel des Entscheidens über fremder Leute Leben und Eigentum macht mein Thema zwar sehr anschaulich, wie ich glaube. Dennoch sehe ich mich der Ordnung halber wenigstens in dieser Fußnote zu einer ergänzenden Bemerkung gehalten: Churchill stellte bei seinem Gespräch mit Stalin klar, selbst ohne parlamentarische Vollmacht zu handeln und seine Idee lediglich als Vorschlag zu verstehen, den ‚wir dann den Polen vorlegen und zur Annahme empfehlen können’. Es war also nicht so, dass Churchill über die Köpfe Polens hinweg ‚menschliche Streichhölzer’ zu verschieben trachtete (jedenfalls nicht über die Köpfe polnischer Politiker hinweg...). [12] Umgekehrt erscheinen gerade die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit vereinbarungsgestützter Kooperationen als das ewige Verteidigungsmittel der übergangenen Massen. Anders sind weder dezentrale „Korruption“ in ihrer stets beseitigungsresistenten Beharrlichkeit, noch auch das kontinuierlich beobachtbare Entstehen sogenannter „Schwarz“märkte erklärlich. [13] Thorsten Kingreen: Verfassungsrechtliche Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis des gemeinsamen Bundesausschusses im Gesundheitsrecht in: NJW 2006, 877 [879]. Die Interpretation alleine dieses einen Satzes rechtfertigt im Grunde einen ganzen eigenen Aufsatz; für den hiesigen Zusammenhang sei nur auf dies hingewiesen: Dem gesamten Satz fehlt das Subjekt, denn offen bleibt, wer (?) die Entscheidung akzeptiert. Auch das Hilfsverb „werden“ kann nicht befriedigen; denn gemeint ist greifbar nicht eine deskriptive Beschreibung der (allgemeinen) Entscheidungsakzeptanz, sondern die normative Erkenntnis, dass der jeweilige Adressat der Entscheidung diese schlichtweg hinnehmen „muß“ (!). Aber selbst mit diesen Konkretisierungen bleibt noch immer völlig unentschieden, wie genau es um das „Anerkennen“ von Regeln in jenem Satze steht und was unter ‚Sachadäquanz’ in diesem Sinne zu verstehen sein könnte. Konkret: Ob derjenige, der eine – aus seiner Sicht – konsensunfähige Entscheidung faktisch hinzunehmen hat, Trost in der Erkenntnis findet, Opfer einer wenigstens sachadäquaten Regel geworden zu sein? Und all dies auch noch auf dem ohnehin so schlüpfrigen Boden der „sozialen Gerechtigkeit“, deren Unterschied zur traditionell anerkannten Gerechtigkeit noch niemand hat umrisshaft definieren können? [14] Anschaulich hierzu mit Beispielen: Hans Herbert von Arnim, Vom schönen Schein der Demokratie, München, 2000, S. 260ff. [15] NJW 2005, 891 ff.; nach meinem Dafürhalten markiert diese Entscheidung den Anfang vom grundgesetzlichen Ende des sogenannten „solidarischen Gesundheitssystems“ mit Zwangsteilnahme. Sobald das Bundesverfassungsgericht die Konsequenz finden wird, seine dort aufgeworfenen Fragen an den Maßstäben insbesondere auch des Art. 1 Abs. 1 GG zu messen, werden medizinische Teilnahme- und Zuteilungszwänge im ökonomisch denknotwendig stets begrenzten Leistungsspektrum argumentativ nicht mehr zu halten sein. [16] In seinem lesenswerten Buch „Die ferne Haut“ (1. Aufl., Berlin, 1999) beschreibt Florian Felix Weyh am Beispiel der winzigen und filigranen Bedienungseinheiten unserer High-Tech-Geräte, warum Technik Menschenmaß haben muß: „Schlug sich die Menschenverachtung des 19. Jahrhunderts [man muß wohl ergänzen: und weiter Teile des 20.Jahhunderts] im Gigantismus nieder, drückt sie sich im ausgehenden 20. Jahrhundert in der Mikromanie aus. Technik muß Menschenmaß haben, um nicht vom Hilfs- zum Repressionsinstrument zu werden.“ (a.a.O. S. 51). Bezeichnenderweise übrigens weist Weyh a.a.O. S. 19 auch noch auf einen verfassungsrechtlich fruchtbaren Gedanken hin: Die Würde des Menschen sei „unantastbar, weil eben die Unantastbarkeit Würde schafft“! [17] Alles Aufklären, Erforschen, Durchleuchten, Ermitteln, Steuern und Lenken führt nie zum gewünschten Ergebnis. Man mag elektronische Gesundheitskarten, Fahrtenbücher, Bilanzen, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten einführen ohne Grenzen und Ende; das Leben vor Ort wird immer bunter sein, als seine verwaltungstechnische Erfassung. [18] Aus diesen Gründen bleibt der stete Ruf nach „Entbürokratisierung“ auch immer ungehört. Der Beamte in seiner Behörde, der doch – mit dem reinsten Gewissen - nur das Beste in seinem Zuständigkeitsbereich erreichen möchte, kann alleine deswegen einer entbürokratisierenden Beschneidung seiner Amtsbefugnisse nie zustimmen, weil er diese aus seinem eigenen Horizont als Mittel zur Qualitätsreduktion seines eigenen Handelns begreift. Genau das aber würde ihn selbst in Frage stellen. Wäre er nicht so geschmacklos, böte sich der Vergleich an, von einer Mutter mit Kinderwunsch eine Selbststerilisation zu verlangen. [19] Ein promovierter, selbständiger Arzt sagte mir einmal, Verträge abzuschließen sei ihm so unübersichtlich und unangenehm, dass er sich – so wörtlich – einen „großen Bruder“ wünsche, der alles juristisch Verwaltungsrelevante für ihn erledige. Ich antwortete ihm: „Verzichten Sie doch einfach auf Ihr Leben und lassen Sie sich Ihre Zukunft ganz bequem abbuchen. Wer nicht erwachsen sein will, muß Knebel und Fesseln ertragen.“ [20] Hier liegt m. E. auch eine der Wurzeln der europäischen Sozialdemokratie: Der Arbeiter sah, wie seines Fabrik funktionierte. Er war begeistert und glaubte, eine ganze Gesellschaft müsse auch so funktionieren können. [21] Das ist übrigens auch Kernthema von Karl Raimund Poppers Werk: Das Elend des Historizismus. Er formuliert: „Eine wissenschaftliche Theorie der geschichtlichen Entwicklung als Grundlage historischer Prognosen ist unmöglich.“ (a.a.O. [Vorwort zur englischen Ausgabe aus dem Juli 1957]) [22] Christoph Auffarth weist in einem lesenswerten Buch über die Ketzer [Die Ketzer, München 2005] darauf hin, dass die ‚Erfindung’ der Ketzer durch deren Definition seitens der römisch-katholischen Kirche nicht inhaltlichen, sondern nur pragmatischen Erwägungen folgte: „Diejenigen werden zu Ketzern gemacht, die sich weigern, sich der Autorität der römischen Kirche zu unterwerfen.“ [ibid. S. 8f.]. Und – einmal etabliert – wurde diese kirchliche Macht vehement verteidigt: “Mit dem Gesetz Quisquis von 391 hatten die römischen Kaiser ... sich eine geradezu heilige Unberührbarkeit zugelegt. Wer immer ihnen bedrohlich werden könnte, ... ‚verletzte die kaiserliche Würde’, beging das crimen laesae maiestatis.“ [ibid. S. 73]. [23] „Niedergangsszenarien und Krisenstimmung dominierten das politische Klima Großbritanniens während der siebziger Jahre...“ schreibt Dominik Geppert in: Thatchers konservative Revolution, München 2002, S. 227 [24] Ludwig von Mises, Nation, Staat und Wirtschaft, Wien 1919, reproduzierte Ausgabe 2006, Colombo [25] Merke: „Die
Wirtschaftsgeschichte ist eine Entwicklung der Arbeitsteilung. ... Die
Erkenntnis der Tatsache, dass die arbeitsteilig verrichtete Arbeit
produktiver ist, als die ohne Arbeitsteilung verrichtete, macht der
Isoliertheit der einzelnen Wirtschaften ein Ende. Das Verkehrsprinzip,
der Tausch, schlingt ein Band um die einzelnen ... Wirtschaft wird aus
einer Sache des Einzelnen eine gesellschaftliche Angelegenheit.“
(Mises a.a. O. S. 150f.) [26] Roland Baader: Das Kapital am Pranger, Gräfelfing 2005, S. 38
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