„Correctness" gilt im englisch angereicherten Neudeutsch als
Neologismus für die uns angesonnene Beachtung moralisch
qualifizierter Verhaltensregeln von öffentlicher Relevanz. In dieser
Bedeutung wäre Correctness ein altvertrauter Stand gemeinen Lebens.
Die Menge der anlasshalber dann und wann in Erinnerung gerufenen
Correctnessregeln – das ist die herrschende Moral. Über die
herrschende Moral belehrt uns die herrschende öffentliche Meinung über
Moral. Moralverstösse mögen häufig sein. Solange sie als Moralverstösse
gelten und von den Tätern oder Unterlassern eingeräumt, gar bedauert
werden, ist die herrschende Moral intakt. Sie bleibt es kraft
effizienter sozialer Kontrollen. Wichtiger als die Kontrolle devianten
Verhaltens ist dabei stets die Kontrolle abweichender moralischer
Meinung. Markierung dessen, was man im Streit der Meinungen als
anerkennungspflichtiges und in genau diesem Sinne indisponibles
Meinungsgut vorauszusetzen hat, ist altvertrauter Bestandteil der
Redekunst. So heisst es bei Aristoteles im ersten Buch seiner Topik,
„nicht jede These" sei diskutabel. Wer zum Beispiel öffentlich
bestreitet, dass man „die Götter ehren und die Eltern lieben"
solle, verdiene keine Erwiderung mittels der Bemühung, ihm den Irrtumscharakter
seiner aparten Ansicht nachzuweisen. Er verdiene Zurechtweisung und
bei Widersetzlichkeit Ausschluss aus dem Kreis der in ihren Meinungsäusserungen
Ernstzunehmenden.
Es
gibt also das Indiskutable. Dem Indiskutablen wird nicht widersprochen.
Es wird missbilligt. Gedanken sind frei, gewiss. Aber ihre öffentliche
Äusserung als eigene Meinung ist es unumschränkt keineswegs. Über
Taten und Unterlassungen hinaus sind eben auch Meinungen sozial
kontrolliert, moralische Meinungen erst recht, und ohne solche sozialen
Kontrollen könnte sich eine herrschende öffentliche Meinung gar nicht
bilden und eine herrschende öffentliche Moral auch nicht. Missbilligung
inakzeptabel abweichender moralischer Meinung ist dabei eine sehr sanfte
Sanktion. Im Extremfall reagiert die herrschende öffentliche Moral mit
moralischer Disqualifikation. Im Ausdruck der Empörung kündigt sie
sich an. Moralische Autoritäten können sogar mit blossem Kopfschütteln
mundtot machen, also Aberkennung des Anspruchs auf Gehör bewirken.
Das
bedeutet: In den Räumen herrschender öffentlicher moralischer Meinung
ist eine ausschlussrechtsfreie Diskursgemeinschaft nicht denkbar.
Menschen gelten als sprach- und handlungsfähige Wesen, gewiss. Aber
diese Kennzeichnung hat den Charakter einer gleichheitsverfügenden
transzendentalen Zuschreibung, zu der sich die soziale Realität mit
ihren höchst differenzierten faktischen Kompetenzvoraussetzungen
anerkannter Gesprächsfähigkeit komplementär verhält. „Das Recht,
seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äussern und zu
verbreiten" ist förmlich jedermann zugesichert – so nach dem
Wortlaut des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Unbeschadet dieses Rechts bleibt aber der Zutritt zu praktisch
relevanten Gelegenheiten der Meinungsäusserung von Sonderbedingungen
abhängig. Sogar die „gesunden Sinne", so fand bereits der
zitierte Aristoteles, seien eine dieser Bedingungen. Wo man Ursache zu
haben glaubt, ihre Existenz anzuzweifeln, erübrigen sich inhaltliche
Argumente. Das ist die Pragmatik, die sich unverändert auch heute
sogar in Parlamentsdebatten zur Geltung bringt – in jenen
Zwischenrufen zum Beispiel, die den Worthaber am Rednerpult ermuntern
möchten, doch endlich aus seiner Tagträumerei aufzuwachen.
Ideologiekritik und Psychoanalyse haben, modernitätsspezifisch, über
ihre kulturellen und politischen Wirkungen die diskursive Technik
gemeinverwendungsfähig gemacht, vorgebrachte Meinungen durch Entlarvung
als Interessensmaskeraden oder als Neurosenexpressionen für kognitiv
unbeachtlich zu erklären. Sogar in der akademischen Welt sind dann und
wann Diskurse zu beobachten, in denen die Diskurspartner, statt
Argumente auszutauschen, sich wechselseitig als
diskurskompetenzerweckungsbedürftige Diskurskandidaten traktieren. Die
Moderatoren von Talk-Shows und sonstigen Diskussionsrunden haben es
ohnehin immer wieder einmal, statt mit Meinungsaustausch, mit den Lästigkeiten
verbreiteter Logorrhoe zu tun und dann und wann auch mit jener Schwäche,
zu deren Kennzeichnung früher das Wort „Dummheit" verfügbar
war. Hochentwickelte Techniken des Wortabschneidens oder auch die
subtilere Kunst, Wortmeldungen unauffällig zu übersehen, sind
Versuche, damit fertig zu werden. Ohne subtile, gar mehrheitlich
zustimmungsfähige Antragsdisqualifikation könnte keine Aktionärsversammlung,
kein Parteitag erfolgreich sein und nicht einmal ein wissenschaftlicher
Fachkongress ohne vorbereitende Erstellung von Rednerlisten mittels
Selektionen gemäss begründeter Erwartung, von den schliesslich
Benannten werde man relevante Beiträge zum Kongressthema zu hören
bekommen.
Noch
einmal also: Nicht das Recht, aber der Zugang zu den Gelegenheiten, öffentlich
seine Meinung zu sagen, ist stets sozial kontrolliert, und diese
Kontrolle ist nicht ein Hindernis öffentlicher Meinungsbildung,
vielmehr deren Bedingung. Auch für die herrschende öffentliche moralische
Meinung gilt das. Indessen: Die Fälle mehren sich, in denen
Correctnessphänomene, die man als Anzeichen einer erfreulich stabilen
öffentlichen Moral werten möchte, ihrerseits von Teilen der Öffentlichkeit
als moralisch zweifelhaft erfahren werden. Wir finden uns heute immer
wieder einmal mit moralischen Abmahnungen konfrontiert, die, statt
gemeiner moralischer Meinung zu entsprechen und so die Herrschaft
dieser gemeinen Moral zu bekräftigen, ihrerseits moralisch provozierend
wirken. Die Gemeinsinnsdeckung öffentlich geltend gemachter Moral nimmt
ab. Der Common sense erkennt sich in vielen moralischen Anforderungen,
denen er sich ausgesetzt findet, gar nicht wieder. Statt Gemeines wird
Ungemeines zu höherer Geltung erhoben. Konsensansprüche evozieren
Dissens. Moral, die uns doch als die breite Strasse gewiesen sein
sollte, wo jedermann geht und niemand sich auszeichnet, wird zum Höhenweg,
dessen Findung Expertenwissen voraussetzt und für dessen Begehung man
sich zu Seilschaften zusammenschliessen müsste. Politische Gegensätze
werden von Tugendwächtern, statt überwunden, geschärft. Der Anstand
wird parteilich, das Gemeine verächtlich und die Orientierung am
Gemeinen als Populismus verdächtig. Das ist es, was uns heute, statt
von gemeiner öffentlicher Moral, von Correctness sprechen lässt, und
im Kontrast erkennt man, wieso die zitierte Aristotelische Verwerfung
der befremdlichen Meinung, Elternliebe erübrige sich, als indiskutabel
keine Correctness-Regel ist. Sie ist es deswegen nicht, weil das Gebot
der Elternliebe, wie zahllose andere moralische Regeln auch, eine
Pflicht von gemeinsinnsgeschützter Trivialität ist. Eben deswegen ist
ihre Verleugnung, statt erörterungsfähig, missbilligungsbedürftig.
Demgegenüber sind Correctnessregeln zumeist Common sense-transzendent.
Ihre Kontrolle liegt nicht beim Bürgersinn in seiner Zuständigkeit fürs
Triviale, vielmehr bei Intellektuellen und Absolventen kritischer
Schulen. Das ist nun ein Bestand, zu dem man sich nicht seinerseits
moralisierend verhalten sollte. Der expansive Auftritt von Correctnesswächterschaften
hat modernitätsspezifische Gründe. Zur Aufdeckung dieser Gründe soll
hier ein kleiner Beitrag in vier Durchgängen geleistet werden –
ineins mit der Beschreibung einiger Schadensfolgen für die politische
Kultur, die sich mit der modernen Correctness-Praxis verbinden.
Erstens
also: Correctnesseifer neigt zur Moralisierung kognitiver Gehalte. –
Es bedarf der Vergegenwärtigung eines einfachen, aber realen,
nicht-fiktiven Correctness-Falles, um zu sehen, was denn
„Moralisierung kognitiver Gehalte" heissen soll und wieso diese
Moralisierung zugleich schadensträchtig ist. Also: Eine kleine
Kirchengemeinde übernimmt die grossräumig landeskirchenweit
ausgegebene und überdies massenmedial verfestigte Correctness-Regel, ab
sofort sei zum Schutz der Regenwälder und damit zur Bewahrung der Schöpfung
auf die Verwendung von Tropenholz zu verzichten. Entsprechend erfolgt
die fällige Neumöblierung des Gemeindesaals mit schlichten
Kieferholzprodukten. Immerhin macht ein verdientes Gemeindemitglied
darauf aufmerksam, dass Hartholzmöbel zwar im Einkauf teurer seien,
aber doch ihrer längeren Lebensdauer wegen ökonomisch vorteilhaft. Und
weil doch die fraglichen Möbel in der warmen Jahreszeit auch als
Gartenmöbel Verwendung fänden, sei sogar regenfestes Tropenholz
vorzuziehen. Schärfe im Widerspruch bleibt nicht aus. Er sei doch, so
wird dem abweichenden Glaubensbruder erwidert, im Holzhandel tätig,
habe auch schon, wie man wisse, im Rat der politischen Gemeinde die
Verwendung von Tropenholz bei einer Brückenrenovation durchzusetzen
verstanden. Die Kirchengemeinde habe sich aber nicht an Gesichtspunkte
ökonomischer Zweckmässigkeit, vielmehr gemäss biblischer Weisung am
Grundwert der Schöpfungsbewahrung zu orientieren. Es sei gewiss nur
ein kleiner Beitrag, den man hier dazu leisten könne. Aber das Gebot,
ihn tatsächlich zu leisten, sei moralisch indisponibel – der Schutz
des gefährdeten Regenwalds nämlich durch rigorosen Verzicht auf
Verleitung zu seiner Ausbeutung.
Das
klingt unwidersprechlich, und man könnte den Fall mit Worten Kants
kommentieren. Es scheint sich ja um einen Konflikt zwischen einer
kategorisch gebotenen moralischen Pflicht, eben der Schöpfungsbewahrung
einerseits und einer an kruden ökonomischen Interessen orientierten
Budgetpolitik andererseits zu handeln. Wer fände, es sei eben
schwierig, Politik und Moral bruchlos miteinander zu verbinden, bekäme
ja von Kant zu hören, in Schwierigkeiten könne dabei die Politik
geraten, die Moral aber nicht. Sie haue einfach „den Knoten
entzwei", den die Politik „nicht aufzulösen" vermochte. Die
Politik erwägt Vorteile und Nachteile. Die Moral hingegen verlangt
unbedingten Respekt ihrer Gebote.
Ersichtlich
setzt dieser politische Moralismus kantianischer Prägung Lagen voraus,
in denen die Antwort auf die Frage, ob denn nun die Maxime des
fraglichen politischen Handelns, für das man sich so oder so zu
entscheiden hat, als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung tauge oder
nicht, sich zweifelsfrei geben lässt. Sonst geriete man doch über die
Nutzung der Moral als Schwert fürs Durchhauen der Knoten politischer
Konflikte ihrerseits in moralisch relevante Konflikte mit der Realität.
Schöpfungsbewahrung – das scheint ja in der Tat eine moralische
Verpflichtung rigorosen, unbezweifelbaren Charakters zu sein. Und wenn
die Rettung der Wälder im Tropengürtel unserer Erde ihrerseits
unbezweifelbarer Teil der Schöpfungsbewahrung wäre, so hätte man
entsprechend auch der neuen, von der Kirchengemeinde internalisierten
Correctness-Regel zu folgen, auf Tropenholznutzung sei strikt zu
verzichten. Das gälte jedenfalls dann, wenn diese Nutzung ihrerseits
kausal für die unzweifelhafte, inzwischen längst wohlvermessene
Schrummpfung der Regenwälder verantwortlich wäre. Aber schon den
Irrealis-Anklängen in diesen Bedingungssätzen ist anzuhören, dass die
Wirkungszusammenhänge, über die doch die von der Kirchengemeinde
praktizierte Correctness-Regel einzig effizient werden könnte,
ihrerseits zweifelhaft sind. Eben das muss dann auch die moralische
Dignität des harschen kirchengemeindlichen Correctness-Aburteils über
die Empfehlung des Holzhändlers sowie über die Entscheidung der
Ortsverwaltung mit ihrer Brückenrenovation gefährden. Der besagte
Holzhändler wusste denn auch seine Empfehlung zum Ankauf
gartentauglicher Tropenholzmöbel mit moralisch relevanten
Sachargumenten zu verteidigen. Er hatte nämlich seiner Verbandspresse
entnommen und sich überdies noch von einem befreundeten Forstprofessor
erläutern lassen, dass die Regenwälder vor den Brandrodungen
landhungriger Armer nur zu schützen seien, wenn man die Wälder in
Forste verwandle, den Armen als Forstarbeiter Einkommen verschaffe und
so die Nutzer dieser Transformation von Ur-Natur in Kultur an
nachhaltiger Verfügbarkeit ihrer naturkulturellen Lebensbedingungen
interessiert mache. Eben dafür sei ein florierender Tropenholzmarkt nötig.
Entsprechend sei die correctnessbeflissene Kiefernholzmöblierung des
Gemeindesaals nicht nur investitionsökonomisch, vielmehr auch
moralisch ein Fehler gewesen.
Das
mag nun so sein oder auch nicht, und wir mögen nicht einmal wissen, wer
es genau weiss. Eben das lässt uns die Zusammenhänge erkennen: Die
Kontrolle über die Solidität der kognitiven Voraussetzungen einer
anstehenden praktischen Entscheidung ist selbst in dem zitierten
marginalen Fall der Zuständigkeit gemeiner Lebenserfahrung entzogen. Zu
den Verunsicherungsfolgen, die sich aus dieser Common sense-Transzendenz
sehr komplex gewordener Lebensvoraussetzungen ergeben, verhält sich die
Neigung zur Rückversicherung bei Correctness-Regeln komplementär. Sie
kompensieren Desorientierung durch moralische Pseudogewissheit.
Sicherlich: Auch die Argumente des Holzhändlers hätten vielleicht
schliesslich Gehör finden können, so dass die Kirchengemeinde ihrer
Correctness-Orientierung zu Gunsten einer an alternativen kognitiven Prämissen
orientierten Entscheidung hätte aufgeben können. Aber unter Zeitdruck
gewinnen die Wirklichkeitsannahmen der jeweils grösseren komplexitätsreduzierenden
Kraft leicht das Übergewicht. Die schlichte und in Wahrheit ihrerseits
überaus voraussetzungungsreiche Hypothese, Tropenholzverbrauch bewirke
Regenwaldschwund, ist müheloser und vor allem auch rascher rezipierbar
als die komplexe Argumentation mit dem wohltätigen, nämlich zugleich
schöpfungsbewahrungsdienlichen Ausgleich der Interessen aller
Beteiligten über Marktmechanismen. Soll man denn erst eine volkswirtschaftliche
Vorlesung besuchen, bevor man eine moralisch pflichtgemässe
Entscheidung trifft? Überdies haben Verzichte wie im exemplarischen
Fall der auf Tropenholz stets eine moralische Vorzugsqualität gegenüber
der Inanspruchnahme von Vorteilen, die man sich auf Märkten verschaffen
kann. Für die herrschende öffentliche Meinung bedeutet das: Eine
falsche, jedenfalls zweifelhafte Kognition, die Tropenholznutzung mit
Regenwaldschwund kurzschliesst, wird moralisiert und über eine
Correctness-Regel in ihrer moralischen Qualität festgeschrieben. Man
lebt möglicherweise im Irrtum. Aber solange man das nicht bemerkt und
die vielleicht sogar schwerwiegenden, aber sehr entfernten Folgen dieses
Irrtums auch nicht, verbleibt doch der subjektive Vorteil restabilisierter
Gewissheit.
Zweitens:
Correctness lässt Argumente zur Sache als Zynismen erscheinen. –
Zynismus gilt traditionellerweise als Komplementärphänomen der
Heuchelei. Beide unterliegen dem Aburteil herrschender öffentlicher
Moral. Der Heuchler entzieht sich ihrer Geltung praktisch, das aber im
Schutz ihrer verbalen Anerkennung. Der Zyniker hingegen kündigt auch in
ausdrücklich gemachter Meinung seine Bereitschaft zur Anerkennung
ihrer Geltung. Das Aburteil über die Zyniker muss daher im Regelfall
schärfer als über die Heuchler ausfallen – mit einer Beimischung von
Bewunderung vielleicht über die Ehrlichkeit, mit der der Zyniker sich
der moralisch herrschenden öffentlichen Meinung entzieht.
Correctnessherrschaft
lässt den Zynismusvorwurf häufiger werden. Das ist eine Konsequenz der
skizzierten modernitätsspezifischen Tendenz der Moralisierung
kognitiver Gehalte. Mit der Zunahme des Anteils nicht-trivialer, also
gemeinsinnstranszendenter Wirklichkeitsannahmen an den kognitiven Prämissen
unserer zivilisatorischen Lebensvoraussetzungen wächst die
Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Einschätzung kollektiver
Lebenslagen nach Verlässlichkeit oder drohenden Risiken. Das blanke
Wissen, nichts Genaues zu wissen, ist nicht leicht erträglich, und die
entsprechende Unerträglichkeit intensiviert sich noch unter dem Druck
der medialen Erfahrung, dass die Fachleute, auf die man sich doch sollte
verlassen können, sich ihrerseits widersprechen. Gemessen an objektiven
Beständen wie Verlässlichkeit materieller Versorgung, erreichbaren
Hilfen in Notfällen, auch durchschnittlicher Lebenserwartung hat das
Sicherheitsniveau unserer
Lebensverbringung eine zivilisationsevolutionär nie zuvor gekannte Höhe
erreicht. Subjektiv hat man es mit den Befindlichkeitsfolgen unserer Abhängigkeit
vom Vertrauen in die Solidität der Könnerschaft und in die Wohlbegründetheit
der Wirklichkeitsannahmen von Fachleuten zu tun, von deren Leistungen
wir uns real abhängig wissen. Im Regelfall wird unser Vertrauen nicht
enttäuscht. Wäre das anders, liesse sich in einer Zivilisation rasch
wachsender Abhängigkeiten von den Leistungen sozial weit entfernter
Anderer gar nicht leben. Aber die Zahl der Fälle nimmt zu, in denen der
Vertrauenskitt bröckelt. Die entsprechend herausgeforderte Lebenskunst,
insoweit im Ungewissen zu existieren, ist kulturell und sozial ungleich
verteilt. Entsprechend erhöht sich die Nachfrage nach
sicherheitsverschaffenden Lageberichten, und die Neigung, günstige Auskünfte
zur verbindlichen Meinung zu machen, wächst. Komplementär dazu
erscheint dann die abweichende Meinung, obwohl doch auch sie gute Gründe
für sich hat, als Zynismus.
Wissen
ist besser als Nichtwissen. Aber just jener berühmte deutsche
Kernphysiker, der wie kein anderer unter seinen Kollegen aus Wissenschaft
und Industrie diesen Grundsatz beharrlich zur Geltung brachte, musste
die Erfahrung machen, dass die Verarbeitung des wissenschaftlich-technischen
Fortschritts allein schon auf der kognitiven Ebene auch im moralischen
Sinn überaus konfliktträchtig ist. Der besagte Professor
disqualifizierte sich öffentlich selbst durch eine vergleichende
Risikoanalyse, die in ihrem Resultat in der Öffentlichkeit gerade
nicht unter dem Gesichtspunkt validiert wurde, ob sie denn zutreffend
oder eher unzutreffend sei, vielmehr als zynisch verworfen. Es
handelte sich um die nach statistischer Evidenz mit der
Energiegewinnungspraxis regelmässig verbundenen Unfallraten und näherhin
sogar Todesraten. Im energiegewinnungsgeschichtlichen Vergleich schien
sich zu ergeben, dass nach den Unfalltodesraten pro Einheit gewonnener
Energie der Kohlebergbau, erst recht natürlich die heute
energiewirtschaftlich marginalisierte Brennholzgewinnung bislang
ungleich risikoträchtiger gewesen sei als die industrielle
Kernenergiegewinnung, und zwar unbeschadet der Jahrhundertkatastrophe
von Tschernobyl. So betrachtet, fand der Professor, sei speziell unter
klimapolitischen Gesichtspunkten mit der ihrerseits unleugbar risikoträchtigen
Kernenergiegewinnung fortzufahren. Die Unvermeidlichkeit von Risiken sei
uns ja auch aus anderen Lebensbereichen vertraut – aus unserem
Umgang mit Personenkraftwagen zum Beispiel. Demgegenüber, gewiss, sei
das Schadensausmass eines potentiellen, unkontrollierbar gewordenen
Kernenergieunfalls in der Tat sehr gross, wie der Fall Tschernobyl
lehre, die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Unfalls aber extrem
gering, so dass in der Multiplikation dieser beiden Faktoren von
Schadensausmass einerseits und Eintrittswahrscheinlichkeit
andererseits das Risiko der Kernenergienutzung sich doch in erträglichen
Grenzen halte, und in der Abwägung mit Risiken allenfalls
realisierbarer Alternativen vorzuziehen.
Der
Skandal, den die alsbald öffentlich als Zynismus klassifizierte Meinung
des Professors auslöste, ergab sich aus der inzwischen ihrerseits
wohlerforschten Tatsache, dass wir auf das Schadensausmass von Unfällen
ungleich empfindlicher als auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeit
reagieren. Ob diese Reaktionsweise ihre Rationalität hat oder eher
nicht, sei hier nicht diskutiert. So oder so nimmt aus technischen wie
aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen modernitätsabhängig das
potentielle Schadensausmass handlungsbewirkter Katastrophen zu, und
eben aus diesem Grund sinkt in modernen Gesellschaften die
Risikoakzeptanz rascher als die Genugtuung über komplementäre
Wohlfahrtssteigerungen anwächst. Der Auftritt radikaler Correctness-Wächter
wird wahrscheinlicher. Radikalisten – so müssten man im fraglichen
politischen Kontext diejenigen nennen, die statt Risikovorbeugung durch
Sicherheitstechnik oder auch durch verschärfte Haftpflichtregeln
Verzichte verlangen. Kernenergiepolitisch hat sich dieser Radikalismus
sogar in etlichen Ländern durchgesetzt – in partiell freilich nur
symbolisch gemeint gewesenen Gesetzgebungsvorhaben, die mit dem Ende der
Kernenergienutzung immerhin einen Anfang machen wollten. Inzwischen
sind die Empörungspotentiale, die in dieser Sache vor einem
Vierteljahrhundert mobilisierbar waren, etwas geringer geworden. Der
Ruch des Zynismus hat sich über die unscharf gewordenen Fronten
energiepolitischer Optionen hin ausgebreitet und ist dabei zugleich dünner
geworden.
Drittens
fixiert die Herrschaft von Correctness-Regeln partielle Realitätsverluste.
– Trivialerweise rezipieren wir stets Informationen lieber und
leichter, wenn sie zu bestätigen scheinen, was wir ohnehin schon für
richtig hielten. Das ist altbekannt, und weil das so ist, ist die Herausbildung
und Sicherung unserer Fähigkeit umzulernen von anspruchsvollen
Voraussetzungen abhängig. Im durchschlagenden Endeffekt werden wir,
individuell wie kollektiv, zumeist von den Schadensfolgen unserer
Orientierung an vorgefassten Irrtümern eines Besseren belehrt. In der
zivilisatorischen Evolution wird es aber schwieriger, die Wirkungszusammenhänge
zwischen Missverstand und Misserfolg zuschreibungspraktisch unter
Kontrolle zu halten. Damit vergrössert sich zugleich die
Wahrscheinlichkeit der Irrtumskonservierung. Correctnessherrschaften
etablieren sich, die öffentliche Meinungen in der Absicht moralisch
gebotenen Kampfes gegen Missstände fixieren, die ihrerseits eine
praktische Folge der correctnessbewehrten fraglichen öffentlichen
Meinung sind. Eben das ist der hier gemeinte Realitätsverlust.
Kann
es das überhaupt geben? – so möchte man zweifelnd fragen. Nun –
auch heute noch treten ja bei Gewerkschaftskongressen Kollegen auf, die
die traditionsreiche Forderung weiterer Arbeitszeitverkürzung mit dem
nicht ganz so alten Argument begründen, das sei man nicht zuletzt den
arbeitslosen Kollegen schuldig. Die dabei massgebende Vorstellung ist
bekanntlich die, benötigte Arbeit habe den Charakter einer fixen Menge,
die nach Regeln egalitätsorientierter Verteilungsgerechtigkeit
zuzuteilen sei und somit zu Gunsten der derzeit noch Arbeitslosen vom
aktuellen Stundensoll der Arbeitsbesitzer in Abzug zu bringen. Daueraufenthalt
in akademischen Kommunitäten fördert politische Naivität, und
entsprechend hat man es erleben können, dass ein professoraler
Gastreferent gegen eine Correctnessmauer anlief und schliesslich mit
seinem Vortrag in einem Entrüstungssturm unterging, als er aus gegebenem
Anlass auf Länder verwies, in denen ungleich längere Arbeitszeiten mit
einer um die Hälfte geringeren Arbeitslosenquote korrelieren.
Analoge
Effekte liessen sich in den Frühzeiten der durchaus erfolgreich
gewesenen Politik der Egalisierung von Bildungschancen beobachten. Ralf
Dahrendorf hatte in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre des 20.
Jahrhunderts das „katholische Mädchen auf dem Lande" entdeckt,
und das bildungssoziologische Faktum war nicht zu bezweifeln, dass die
Wahrscheinlichkeit, wir würden später diesem Mädchen als
erfolgreicher Abiturientin in universitären Hörsälen wiederbegegnen können,
beträchtlich geringer sei als im analogen Fall eines männlichen Schülers
aus sozial gehobenen protestantischen Grossstadtmilieus. Tatsächlich
hat es dann nur eines guten Vierteljahrhunderts bedurft, um die
Emanzipationshindernisse der Ländlichkeit, der Weiblichkeit und der
Katholizität wegzuarbeiten. Umso überraschender kam für viele
Bildungspolitiker die Erfahrung, dass just die gewährleistete
Chancenegalität die tatsächlich auf Bildungswegen erreichten
Kompetenzniveaus, anstatt sie zu homogenisieren, immer weiter
auseinander driften liess. Gerade vollendet durchdemokratisierte
Gesellschaften sind elitetreibende Gesellschaften. Wieso das so ist –
das bedarf hier keiner Erläuterung. Aber es gab Zeiten der Verweigerung
in der Anerkennung dieses Effekts, und die Correctness-Regeln, in die
sich diese Verweigerung umsetzte, verlangten entsprechend die
Unsichtbarmachung der Differenzierungsfolgen einer konsequenten
Wegarbeit aller Standes- und Klassenschranken gleichheitshalber. Als
Verfahren dieser Unsichtbarmachung boten sich Praktiken der
Notenvergabe an und die revolutionshistorisch altbekannte Neigung zur
Nivellierung auf höchstem Niveau setzte sich hier und da durch. Als das
sich wegen offenbarer Absurdität nicht durchhalten liess, wurden
Programme schulischer und akademischer Förderung junger Talente mittels
Verzicht auf Benotung aufgelegt. Die Benotung ihrerseits geriet darüber
in den Verdacht, zu moralisch fragwürdigen Vergleichspraktiken
anzuregen und Solidargemeinschaften in Konkurrenzgesellschaften zu
verwandeln. Auf Relikte der in solchen Phänomenen sich manifestierenden
Realitätsresistenz stösst man dann und wann auch heute noch. Das Wort
„Elite", gewiss, unterliegt einem sprachpolitischen
Correctnessverbot inzwischen nicht mehr. Stattdessen las man Transparente
mit der Inschrift „Eliteförderung ja – aber bitte für alle!".
Man mag zweifeln, ob diese Parole dem Geist der Correctness oder
studentischem Witz entstammt.
Es
sei wiederholt, dass hier dahingestellt bleiben muss, wie in zitierten Fällen
Recht und Unrecht der Meinungen sich verteilen. Correctnessphänomene
begründen Irrtumsvermutung. Aber ein Irrtumsbeweis sind sie auch nicht.
Thema ist hier das Correctness-Phänomen als solches, nämlich die
exemplarisch in Erinnerung gebrachten Tendenzen jener
schadensfolgenreichen Moralisierung öffentlicher Meinung, die aus
einsichtigen Gründen in modernen Gesellschaften rascher als unser
Wissen und Können zunehmen muss. Im Deutschen gibt es die sprichwörtliche
Redensart „Das darf nicht wahr sein!". Diese Redensart möchte
natürlich nicht Wirklichkeiten verbieten. Sie erinnert vielmehr an
Gebote und Verbote, die, wenn sie korrekt beachtet worden wären,
vermeidbar gemacht hätten, was stattdessen nun leider Wahrheit ist.
Correctnesshalber wird aber inzwischen der Wirklichkeit selber verboten
zu sein, was zu sein sie den Anschein hat, und Correctness erhöht die
Resistenz gegen jene Aufklärungseffekte, die im Märchen vom Kaiser von
China die Naivität erzielte.
Viertens
verführt Correctness zur strategischen Nutzung der Moral als Medium
politischer Disqualifikation. – Moral ist eine scharfe Waffe, wie wir
aus der jakobinischen Frühgeschichte totalitärer Herrschaft wissen können.
Eben deswegen setzt die Erhaltung freier Lebensordnungen voraus, dass
eine unmittelbare Exekution moralischer Aburteilssprüche nicht
stattfinden kann. Das moralische Urteil, das sich naturgemäss bei
groben Verstössen wider die Rechte anderer jedermann aufdrängt,
bedarf, wenn es wirksam werden soll, der Approbation durch gesetzesgebundene
Richtersprüche in ordnungsgemässen Verfahren. Moralische Argumente,
gewiss, sind ein Teil der Begründungen, die geltende Gesetze und
verbindliche Urteile tragen und anerkannt sein lassen. Aber das Recht
sichert zugleich weite Räume unserer Lebensverbringung, in denen
konventionelle Moral als Medium sozialer Kontrollen nützlich, ja
unentbehrlich ist, aber eben ohne institutionalisierte Verbindlichkeiten
und Zuständigkeiten von etablierten Moralscharfrichtern. Wer sich
insoweit in liberalen Lebensordnungen privat und öffentlich an Recht
und Gesetz hält und überdies auch die Regeln gemeiner Moral nicht grob
verletzt, existiert sozusagen untangierbar im vollen Genuss des öffentlichen
Schutzes seiner Bürger- und Persönlichkeitsrechte. So sollte es
jedenfalls sein.
Correctnesswächter
wissen sich der gemeinen Verpflichtung zur Beachtung von Persönlichkeitsrechten
enthoben. Sie nehmen sich die illiberale Freiheit, unangenehme Ansichten, statt sie zu widerlegen, mittels
Disqualifikation der moralischen Integrität ihrer Subjekte zu bekämpfen.
Auch in kleinen, politisch marginalen Zusammenhängen ist das inzwischen
eingerissen. Da war doch ein amtierender Kreisarzt nicht umhin gekommen,
in seinem Gesundheitsbericht statistisch basiert festzustellen, in einer
Gemeinde des Kreises sei der Gesundheitszustand der Schüler aller
Schulstufen disproportional niedrig, die Schulfähigkeit der
Einschulungspflichtigen desgleichen und somit auch noch der Anteil
derjenigen, die früher einmal, aus heutiger Perspektive verbal
inkorrekt, als „Hilfsschüler" registriert worden wären. Die
gegebenen historischen und sozialen Umstände wollten es, dass die
Gemeinde, für die das galt, einem alttradierten Vorurteil ausgesetzt
war, eine Problemkommunität zu sein. Da hatte man doch nun alles
Erdenkliche längst getan, was geeignet gewesen sein mochte, das einschlägige
Vorurteil endlich definitiv grundlos zu machen.
Schulversorgungspraktisch gab es schon seit Jahrzehnten keinerlei Mängel
mehr. Die Ärztedichte konnte nicht besser sein und überbot die der
Nachbargemeinden. Die Fortbildungsangebote der Kreisvolkshochschule
liessen zu wünschen nichts übrig und wurden auch hoch frequentiert –
und nun der gesundheitsärztliche Zustandsbericht! Es wäre ja denkbar
gewesen, dass dieser Bericht erhebungspraktisch methodologische Fehler
aufwies. Auszuschliessen war selbstverständlich auch nicht eine
kontingente Abweichung von der Gleichverteilung sozialstatistischer Zuständlichkeiten
über die Fläche, die im Normalfall zu erwarten gewesen wäre.
Ausreisser ohne Signifikanz begegnen uns ja bei solchen Deskriptionen
immer wieder einmal, und beim grossräumigen Vergleich mit analogen
Gesundheitsberichten in Nachbarregionen wäre das vielleicht sichtbar
geworden.
Aber
wer hätte das alles überprüfen sollen? Dafür fehlte es an Zeit, an
Kompetenz, auch an Geld, und so verblieb als naheliegender Ausweg in der
Absicht, den misslichen Zustandsbericht zu desavouieren, seine
moralische Disqualifikation und ineins damit die des Berichterstatters.
Wie sich eine methodisch korrekt gearbeitete Erhebung moralisch
disqualifizieren lasse, bliebe generell freilich uneinsichtig. Im
fraglichen, speziell deutschen Fall bot sich der Ausweg an, sich durch
diesen Bericht an „die schlimmsten Zeiten der deutschen
Geschichte" erinnern zu lassen. Diese Erinnerung lag tatsächlich
nahe. Als die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
diktatorial regierte, hatten sich nämlich die Behörden auch schon
einmal mit der Problemkommunität befasst, und das in der damals sich
ideologisch legitimierenden totalitären Weise, die im Extremfall
Sterilisationsverfügungen einschloss. Das alles war wohlbekannt und längst
auch gut erforscht. Die moralisch wie rechtlich gebotene Antwort auf die
Herausforderung einer solchen Vergangenheit, die Antwort nämlich „Nie
wieder!", war doch in der Rechtsordnung der zweiten deutschen
Demokratie erfolgreich und verlässlich institutionalisiert. Welchen
Sinn hatte also die Skandalisierung des Berichts über Gegebenheiten,
bei denen es sich vielleicht um Relikte der Gegebenheiten handeln
mochte, auf die sich einst die menschenrechtswidrige
Menschheitsemendationspraxis der Nationalsozialisten bezogen hatte?
Irgend ein schulpraktischer oder sonstiger kommunalpolitischer Zweck
dieser Standardisierung war nicht erkennbar. Es handelte sich vielmehr
um eine Konsequenz der Correctnessverfügung, die den Antinationalsozialismus
rechtlich geschützter und gebotener Hilfen für Benachteiligte durch
die Fiktion überboten wissen wollte, es gäbe doch diese Benachteiligungen
gar nicht. Die Erhebungen des armen Kreisarztes waren damit in den Ruch
nazianaloger Machenschaften versetzt. Die zuständige politische Partei,
in deren Schutz die Correctnessanwältin sprechen zu können glaubte,
zog es klugerweise vor, sich hier nicht zu exponieren. Aber der
Anspruch, in der öffentlichen Disqualifikation des Kreisarztes habe
sich doch der korrekte, empfindlichere Umgang mit der totalitären
Ortsvergangenheit betätigt, blieb unwidersprochen.
Es
hängt mit der moralischen Natur dieser Ungeniertheit im öffentlichen
Angriff auf die moralische Integrität missliebiger Personen zusammen,
dass die Praxis solcher Disqualifikaiton sich keineswegs auf Subjekte
bescheidenerer Einsicht und Kenntnis beschränkt. Sie ist im
Intellektuellenmilieu sogar häufiger, und zwar vorzugsweise dann,
wenn es sich um Intellektuelle handelt, denen in
correctnessdurchherrschten politischen Räumen die Rolle des Mahners
zugewachsen ist. So fand ich mich selbst einmal zu meiner Verblüffung
durch einen prominenten Kollegen, dessen Name hier nichts zur Sache tut,
als philosophisches Relikt jenes Geistes identifiziert, von dem auch
Adolf Eichmann schon bei seinen administrativen Verrichtungen geleitet
gewesen sei. Ich hatte nämlich zur öffentlichen Kritik an
eingerissenen schulischen Unordnungszuständen, die Lehrern und tüchtigen
Schülern die Arbeits- und Lernfreude vergällen mussten, für die
lebenserleichternden Vorzüge von Ordnung, Pünktlichkeit und
Sauberkeit geworben. Das sei ein Plädoyer für KZ-Moral, so hiess es,
und auch prominente Politiker äusserten sich ähnlich. Wer
Retourkutschen schätzte, könnte erwidern, dass es sich bei der correctnessorientierten
Verwerfung der Sekundärtugenden um eine unerträgliche Desavouierung
der tapferen Soldaten handelt, die die militärische Macht des Dritten
Reiches niedergerungen haben und damit auch die überlebenden Insassen
der Konzentrationslager befreit. Wie hätten denn diese Soldaten
erfolgreich sein können, wenn sie über die Primärtugend ihrer
Tapferkeit hinaus nicht auch noch die Sekundärtugenden der Disziplin,
der Pünktlichkeit, ja sogar der Sauberkeit in der Waffenpflege zum
Beispiel, aufgeboten hätten? Überdies bliebe zu erwidern, dass es doch
eine Charakteristik der KZ-Wirklichkeit von exorbitanter Befremdlichkeit
wäre, wenn man sie für eine von Sekundärtugenden erfüllt gewesene
Wirklichkeit hielte. –
Correctnesswächter
hüten Diskursgemeinschaften durch Ausschluss unwillkommener Meinung
mittels Verfügung, dass es unmoralisch sei, sie zu haben. Dass es in
genau diesem Sinne unmoralische Meinungen gibt, ist trivial. Auf diese
Trivialität bezog sich Aristoteles in der zitierten Massgabe seiner
Topik, dass man nicht mit jedermann über alles reden könne, und als
Disqualifikationskriterium führte er exemplarisch Aufkündigungen
gemeiner moralischer Meinung an. Um ein hartes Kriterium handelt es sich
dabei gewiss nicht. Historismus und überdies die Resultate empirischer
Meinungsforschung belehren uns über dramatische Wandlungen gemeinhin
herrschender öffentlicher Meinung. Umso deutlicher heben sich freilich
zugleich jene fast uneingeschränkt global geltenden normativen
Allgemeinheiten heraus, die in einer langen Reihe von Deklarationen völkerrechtlich
festgeschrieben sind, analog in Grundgesetzen von nationaler Geltung,
und Prozessrechte garantieren Gehör, Einspruchsfristen, Berufung gar
und sonstige diskursive Bedingungen fairer Entscheidung in Klage- und
Anklagefällen.
In
der Quintessenz heisst das: Die gemeine Meinung ist als Instanz in
diskursiven Prozessen keineswegs ein Relikt aus archaischen Lebensverhältnissen,
zu denen sich modernisierungsschockierte konservative Neo-Aristoteliker
vermeintlich romantisierend verhalten. Kulturevolutionär verhält
sich die Sache genau umgekehrt: Je moderner wir leben, umso wichtiger
wird die Funktion der gemeinen Meinung und des Sinns für sie, des
Gemeinsinns also, als Instanz praktischer Orientierung in moralischen
und politischen Lebenszusammenhängen. Entsprechend entwickelte sich vor
allem im Zeitalter der europäischen Aufklärung die Theorie des Common
sense zu einem Zentralstück der Lehre von der Politik, und es ist nicht
schwer einsichtig zu machen, wieso das so ist. Der mit Abstand
wichtigste Grund ist die Angewiesenheit der europäischen Frühdemokratie
und ihrer Vorstufen auf eine Vergegenwärtigung derjenigen Kompetenzen,
über die – um es mit Rainer Specht zu sagen – jeder beliebige Billy
Smith ebenso verfügt wie die Lords oder gar der König von England. Der
Begriff des Common sense ist ein Begriff genau dieser Kompetenz. Ohne
Leistungen aus dieser Kompetenz, ohne die praktischen
Orientierungsleistungen des Gemeinsinns also, blieben demokratische
Systeme funktionsuntüchtig und wären politisch nicht organisierbar.
Auf der anderen Seite nimmt, gleichfalls modernisierungsabhängig, mit
dem Grad der Dynamik und Komplexität unserer Zivilisation die
relative Reichweite der Sachzuständigkeit des Common sense ab, und die
Frage ist, wie sich die aufbrechende Orientierungslücke zwischen Common
sense-Wissen einerseits und den expandierenden Ungemeinheiten moderner
zivilisatorischer Lebensvoraussetzungen andererseits schliessen lasse.
Die Geschichte der politischen Philosophie nach der Aufklärung lässt
sich als Geschichte der Antworten auf genau diese Frage lesen, und
einige der fraglichen Antworten sind politisch wirksam geworden. Für
die Idee der technokratischen Transformation der sich
verwissenschaftlichenden und technisierenden modernen Gesellschaft zum
Beispiel gilt das – von Francis Bacon über den Saint-Simonismus mit
seinen so genannten frühsozialistischen Bewegtheiten bis zum Comtismus
in der brasilianischen Revolution am Ende des 19. Jahrhunderts.
Experten, gewiss, sind unentbehrlich. Jeder, der die Hilfe eines Arztes
in Anspruch nehmen muss, weiss es, und jede Regierung, die einen
Seuchenzug stoppen soll, weiss es gleichfalls. Und so in allem. Da drängt
es sich auf, auch fürs Ganze und Allgemeine eine Spezialistenkompetenz
zu bemühen. Die massgebende Idee ist, endlich auch den Common sense in
seiner demokratischen Allzuständigkeit über den Volksschulstatus mit
seiner verbindlich gemachten gemeinen Bildung hinaus zu heben und zu
verwissenschaftlichen. Die Intellektuellenkonstrukte der
Grossideologien des 19. und 20. Jahrhunderts leisteten genau das. Sie
wiesen den Punkt, aus dem sich die Welt kurieren und neu organisieren
lasse. Sie machten die endlich entdeckte Gesetzmässigkeit des Geschichtslaufs
offenbar und erhoben es zur politisch sanktionierten
moralischen Pflicht, den Geschichtsgesetzen, nämlich ihren Interpreten,
gehorsam zu sein. Was universell gilt, brachte sich parteilich zur
Geltung. Um korrekt zu sein, genügte Linientreue. Die Totalitarismen
waren Systeme konkurrenzfrei und ausnahmslos gemachter Correctness.
Es
wäre Unfug, die aktuellen Correctnessphänomene generell für
Totalitarismusrelikte der untergegangenen totalitären Ideologien zu
halten. Die fraglichen Phänomene sind ja in allen modernen Gesellschaften
zu beobachten, und zwar auch dort, wo die grossen Ideologien politisch nie
herrschend geworden sind und damit die Idee auch nicht, in die
Funktionsstelle des Gemeinsinns liesse sich eine wissenschaftliche
Weltanschauung einsetzen. Indessen: Auch das Correctnessphänomen gehört
in die Geschichte der Versuche, die expandierende Lücke zwischen den
Orientierungsleistungen des Gemeinsinns einerseits und den ungemeinen
kognitiven Lebensvoraussetzungen, von denen wir in der modernen
Zivilisation abhängig geworden sind, zu schliessen. Correctness – das
ist der Versuch, Orientierungsunsicherheit mittels moralischer Dezision zu
bannen. Die Plausibilität dieses Versuchs beruht auf der
Commonsense-nahen Erfahrung der deliberationsunbedürftigen Simplizität
grundlegender moralischer Unterscheidungen, ohne die wir nicht alltagsfähig
wären. Aber wie sich die Schöpfung bewahren lasse – das ist eben eine
Frage, auf die eine alltagserfahrungsbewährte Antwort nicht zur Verfügung
steht, und dennoch will sie im Alltag einer Kirchengemeinde beantwortet
sein. Correctnessorientiert kann man das.
Beschreibt
man das Phänomen so, so wird man nicht finden wollen, hier liesse sich
rasch etwas ändern – gar durch die Ausrufung von Correctnessverboten
über Correctnessverbote. In letzter Instanz handelt es sich ja um das
Problem, wie sich der Gemeinsinn mit seinen trivialen, aber fundamentalen
moralischen und kognitiven Massgaben in der Menge dessen, worauf wir uns
kollektiv in modernen Gesellschaften über die Kompetenzgrenzen des
Gemeinsinns hinaus orientierungspraktisch angewiesen wissen, wirksam und
überdies lernfähig halten lasse. Die Antwort auf diese Frage gehört
nicht mehr hierher. Immerhin sei noch daran erinnert, dass es sich um
expertokratische Ablösungen des Gemeinsinns nicht handeln kann und um
Versuche seiner Verwissenschaftlichung nach Massgabe von Grosstheorien
universalistischen Anspruchs ebenso wenig. In Übereinstimmung mit tatsächlich
beobachtbaren verfassungsrechtspolitischen Entwicklungen haben wir eher
zu erwarten, dass dem Common sense institutionalisierte Entscheidungskompetenzen
zuwachsen, die ihm bisher gar nicht gegeben waren – vielerlei Formen
direkter Demokratie mit ihrer Tendenz der moralischen Trivialisierung
politischer Grossziele und der Unterwerfung der Leistungen der Experten
unter kollektivierte Urteile ihrer Bekömmlichkeit. Correctnesswächter
sind ihrer Sache stets zu sicher, und das ist erwiesenermassen unbekömmlich.
Die Stimmbürger in hochentwickelten modernen Gesellschaften merken das
und stimmen sie nieder.
Hinweis:
Dieser Text entspricht sinngemäß dem Referat, das Professor Hermann Lübbe
bei der Tagung "Ist Meinungsfreiheit möglich?" des Bundes
Freiheit der Wissenschaft und der Friedrich-Naumann-Stiftung vom 17. bis
19. Februar 2006 in Gummersbach frei vorgetragen hat.
Das
Copyright liegt bei Professor Lübbe.
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