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(in der seit dem
6. September 1999 gültigen Fassung)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Bund Freiheit der
Wissenschaft". Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Bund Freiheit der Wissenschaft e.V. vereinigt Personen aus allen
Kreisen der Bevölkerung. Auf der Grundlage der freiheitlich
demokratischen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und im Bewußtsein
der gesellschaftlichen Verantwortung der Wissenschaft setzt sich der
Verein unter Ausschluß von parteipolitischen Bindungen zur Aufgabe:
1. die Freiheit von Forschung, Lehre und Studium zu wahren und zu fördern,
2. sich jeder Unterwerfung unter die Machtansprüche einzelner
Gruppen oder Interessen zu
widersetzen,
3. auf eine Politik zu drängen, die eine stetige Verbreiterung der
Bildungschancen mit der
Aufrechterhaltung der Leistungsmaßstäbe verbindet.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung
wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Publikationen
und Information der Öffentlichkeit über die Situation von Hochschule,
Schule und Wissenschaft.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die
Ziele des Vereins unterstützt.
Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluß. Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er
ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten, er muß also spätestens bis zum 30.
September eines Jahres gemeldet sein.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses
trotz zweimaliger schriftlichen Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im
Rückstand ist; zwischen den beiden Mahnungen muß ein Zeitraum von
mindestens drei Wochen liegen- die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit
der Schuld zulässig; die zweite muß die Androhung der Streichung
enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt trotz der Streichung unberührt.
Gegen den Beschluß auf Streichung ist kein vereinsinternes Rechtsmittel
gegeben. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom
Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied den in § 2 dieser Satzung
festgelegten Zielen zuwiderhandelt. Der Ausschluß bedarf einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes. Vor
seiner Entscheidung hat der Vorstand das betreffende Mitglied mündlich
oder schriftlich zu hören. Im Fall der Anfechtung der Entscheidung
des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit endgültig über das Fortbestehen der Mitgliedschaft.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen.
Sie ist vom Vorstand in schriftlichen Form unter Einhaltung einer
Ladungsfrist von einem Monat unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung
einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der
Vorstand einladen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich
hält. Er ist hierzu innerhalb einer Frist von zwei Monaten verpflichtet,
und zwar ebenfalls unter Einhaltung der oben erwähnten Ladungsfrist, wenn
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe und
der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung schriftlich verlangt. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind von einem für die Dauer der
Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer, der Volljurist sein
soll, zu protokollieren und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Arbeit des
Vereins. Sie wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer und
beschließt über den Haushalt, die Genehmigung der Jahresabrechnung und
die Entlastung des Vorstandes, ferner über den Ausschluß von Mitgliedern
nach § 5.
§ 10 Der Vorstand
Dem Vorstand gehören drei gleichberechtigte kollegial amtierende
Vorsitzende, der Schatzmeister und fünf weitere Vorstandsmitglieder an. Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden und der Schatzmeister,
von denen jeweils zwei gemeinsam den Verein nach außen vertreten.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
§ 11 Erweiterter Vorstand
Die weiteren Mitglieder des Vorstandes sollen nach Möglichkeit je
eine Region Deutschlands repräsentieren.
§ 12 Beitrag
Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 13 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der auf der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur vom Vorstand oder von einem
Zehntel der Mitglieder schriftlich gestellt werden. Im weiten Fall ist
der Vorstand verpflichtet, den Satzungsänderungsantrag der nächsten
Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
§ 14 Auflösung
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von
zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliederversammlung. Für das
Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen über die Satzungsänderung
entsprechend.
Im Fall der Auflösung, der Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen
Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche
Forschungsgemeinschaft, die es ausschließlich und unmittelbar i.S. des §
2 dieser Satzung zu verwenden hat.
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